Ratingen Corona-Hilfen werden aufgestockt
Ratingen · Das Stadtparlament hat gegenüber der Erstauflage finanzielle Verbesserungen beschlossen. Es richtet sich an inhabergeführte Kleinbetriebe, Gastronomien sowie Künstler und Vereine. Das Programm beruht auf drei Säulen.
Es ist ein neuer Schulterschluss mit der Botschaft: Wir lassen euch nicht allein! Der Rat hat mit Beschluss vom 23. Februar das städtische Corona-Hilfsprogramm für inhabergeführte Kleinbetriebe, Gastronomien sowie Künstler und Vereine neu aufgelegt und gegenüber der Erstauflage finanzielle Verbesserungen beschlossen.
So wird die maximale Zuschusshöhe für Betriebe von 6000 auf 9000 Euro (verteilt auf drei Monate) erhöht. Auch Betriebe, die bereits 2020 Zuschüsse aus dem städtischen Corona-Hilfsprogramm in Anspruch genommen haben, sind erneut antragsberechtigt, sofern sie in mindestens einem der Monate Januar bis März 2021 durch die Pandemie verursachte Umsatzeinbrüche in erheblicher Höhe erlitten haben.
Von zentraler Bedeutung ist, dass die Zuschüsse unabhängig von und somit zusätzlich zu Hilfszahlungen des Bundes gewährt werden können. Das städtische Hilfsprogramm mit einem Gesamtvolumen von 6,5 Millionen Euro war am 12. Mai 2020 als Reaktion auf den ersten Lockdown aufgelegt worden. Bürgermeister Klaus Pesch erläuterte die wichtigsten Ziele: „Mit unserem Programm retten wir Existenzen und erhalten die allgemein und zu Recht hoch geschätzte Ratinger Lebensqualität. Denn das tolle Flair unserer Stadt verdanken wir in erheblichem Maße der bunten Vielfalt an liebenswerten, inhabergeführten Geschäften, Lokalen und Dienstleistern, engagierten Vereinen und kreativen Kulturschaffenden.“ Kämmerer Martin Gentzsch betonte: „Wir haben uns entschlossen, eine Neuauflage vorzuschlagen, zumal wir mit dem von uns entwickelten Förderprogramm sehr gute Erfahrungen gemacht haben.“ Rund 100 Anträge konnten bewilligt (und 500 000 Euro ausgezahlt) werden, die Resonanz bei Betrieben sei sehr gut gewesen. Die Neuauflage des städtischen Hilfsprogramms beruht nach wie vor auf drei Säulen.
1. Zuschuss von maximal 9.000 Euro (bis zu je 3.000 Euro für maximal drei Monate): Antragsberechtigt sind inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte, Hotels, Gastronomiebetriebe sowie Dienstleister wie Friseure, Kosmetikstudios, Tanzschulen, Reisebüros, Kinos, Fotostudios mit angeschlossenem Einzelhandel, Catering, sofern mehr als 50 Prozent des Umsatzes durch Ratinger Kunden generiert werden, Hundesalons, Massagestudios und Saunen (ausgenommen sind Dienstleistungen sexueller Art), Salzgrotten, Reinigungs- und Wäschereibetriebe, Veranstalter, sofern mehr als 50 Prozent des Umsatzes durch Ratinger Kunden generiert werden, Taxiunternehmen sowie private Schulen im Sport-, Kultur- und Kunst-Bereich. Dafür müssen die Antragsteller eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten: inhabergeführtes Geschäft in Ratingen; nicht mehr als 35 Vollzeitbeschäftigte; Nachweis von corona-bedingten Umsatzeinbußen in Höhe von 40 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat im Januar, Februar oder März 2021; Bestätigung von Einzelhandelsgeschäften, dass diese für die drei Monate der städtischen Bezuschussung Mindestöffnungszeiten anbieten: werktags in der Regel von 10 bis 18 Uhr, samstags von 10 bis 14 Uhr (damit soll die Attraktivität der Einzelhandelsstandorte insgesamt gesteigert werden).
Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch hauptberuflich freischaffende Künstler, sofern sie mindestens ein Zwanzigstel des Umsatzes in Ratingen erzielt und ihren Hauptwohnsitz in der Stadt haben.
2. Mietzuschüsse für denselben Kreis von Berechtigten:
Unter bestimmten Voraussetzungen bzw. für bestimmte Zeiträume können darüber hinaus Mietzuschüsse in Höhe von 25 Prozent der Kaltmiete, aber maximal 3000 Euro pro Monat für längstens drei Monate beantragt werden. Auch diese Förderung gab es bereits 2020, aber mit einem entscheidenden Unterschied: Während die Hilfen für Mieten im vergangenen Jahr als Darlehen gewährt wurden, sind es nun ebenfalls Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Es gibt jedoch eine wichtige Bedingung: So muss, damit der städtische Zuschuss bewilligt werden kann, der Vermieter einen Mietnachlass in gleicher Höhe gewähren.
Die Anträge müssen durch die Vermieter gestellt werden. Zu beachten ist auch Folgendes: Damit die städtischen Mietzuschüsse nicht auf gewährte Bundeshilfsgelder angerechnet werden, müssen sie für Zeiträume nach Ablauf der Bundeshilfsprogramme beantragt werden (Überbrückungshilfe III wird bis Ende Juni 2021 gewährt). Dies gilt nicht für Betriebe, die keinen Anspruch auf Bundeshilfsgelder haben, aber nach dem städtischen Hilfsprogramm antragsberechtigt sind.
3. Hilfen für Vereine:
Auch Ratinger Vereine können Corona-Zuschüsse in Höhe von maximal 9000 Euro (bis zu je 3000 Euro pro Monat für drei Monate) beantragen, sofern sie in den Monaten Januar, Februar oder März 2021 Umsatzrückgänge von mindestens 15 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat nachweisen können.