Prozess Sozialarbeiterin mit Küchenmesser bedroht
Kreis Viersen. · Verfahren gegen die 27-jährige Angegklagte wurde gegen 250 Euro Geldstrafe eingstellt.
Das Krefelder Landgerichts hat am Dienstag das Verfahren gegen eine 27-jährige Süchtelnerin gegen Auflagen eingestellt. Sie muss bis Ende Februar eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro an die Kindernothilfe zahlen und weiterhin in der Wohngruppe bleiben, in der sie derzeit lebt. Wenn die junge Frau die Auflagen erfüllt, wird das Verfahren nach sechs Monaten endgültig eingestellt.
Die 27-Jährige saß wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung und wegen Bedrohung auf der Anklagebank in Krefeld. Ihr wurde vorgeworfen, im Juni 2018 in einer Nettetaler Wohngruppe einer 55-jährigen Erzieherin zunächst mehrere Ohrfeigen gegeben und eine Tasse nach ihr geworfen zu haben. Diese traf die Erzieherin an der Stirn. Im weiteren Verlauf habe sich die 27-Jährige dann mit einem Küchenmesser bewaffnet, sei auf die Geschädigte zugegangen und habe diese bedroht. Laut Anklageschrift sei die Steuerungsfähigkeit der Süchtelnerin zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt gewesen.
Die junge Frau zeigte vor dem Gericht sich weitestgehend geständig, meinte allerdings, sie habe die Erzieherin zwar geohrfeigt beschimpft und auch ein Messer in der Hand gehabt, der 55-Jährigen aber nicht damit gedroht, sie „abzustechen“. Die 27-Jährige lebe jetzt in einer neuen Wohngruppe in Süchteln.
Zeugin sagte, der Streit begann mit einer anderen Bewohnerin
Die Geschädigte sagte im Zeugenstand, dass sich die junge Frau an jenem Tag zunächst mit einer anderen Bewohnerin gestritten habe. „Und als sie dieser eine Ohrfeige gab, ging ich dazwischen“, ergänzte die Zeugin. Daraufhin sei die Angreiferin auf sie losgegangen. Die Erzieherin habe die Frau schließlich ruhigstellen und sie nach draußen schicken können. Sie sei dann aber wieder hereingekommen und habe sich ein Messer gegriffen: „Mit diesem ist sie auf mich zugegangen.“ Der Zeugin gelang es jedoch, die Hand der Süchtelnerin zu ergreifen und ihr die Stichwaffe abzunehmen.
Da somit beide aufeinander zugegangen sind, die Entwaffnung gelang und die Täterin der Geschädigten auch nicht mit dem Tod drohte, sah die Kammer den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung als nicht gegeben an. Von daher waren sich – auch wegen der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten – alle Verfahrensbeteiligten einig, den Prozess gegen Auflagen einzustellen. sste