Kreis Viersen Gericht: IHK-Rücklagen sind rechtswidrig

Kreis Viersen. · Bundesverwaltungsgericht hat rechtswidrige Vermögensanhäufungen bestätigt.

Die Entscheidung des obersten deutschen Verwaltungsgerichts in Leipzig ist im Kreis Viersen mit Spannung erwartet worden. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein erhoffte sich wichtige Fingerzeige in der Frage, ob die IHK auf dem Rücken ihrer Mitglieder rechtswidrig überhöhte Rücklagen bildet. Darüber hinaus erwartete die IHK für die Kreise Viersen und Neuss sowie die Städte Krefeld und Mönchengladbach Hinweise für eine rechtssichere Methode zur Kalkulation der Mitgliedsbeiträge auf Grundlage des Wirtschaftsplans und der darin enthaltenen Risikorücklage.

Der IHK Mittlerer Niederrhein gehören rund 70 000 Unternehmen als Mitglieder mit rund 360 000 Beschäftigten an. Sie war an dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVG) direkt nicht beteiligt. Gleichsam stellvertretend klagten zwei andere Kammern im Revisionsverfahren, um Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, die die Unzulässigkeit von überhöhter Vermögensbildung festgestellt hatten.

IHK Mittlerer Niederrhein gehören rund 70 000 Unternehmen an

Für die IHK Mittlerer Niederrhein hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf im März 2017 eine rechtswidrige Praxis für zurückliegende Jahre erkannt. Das BVG bestätigte in seinem Urteil am Mittwoch die Rechtsprechung der Vorinstanz: „Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig“, teilte es am Donnerstag mit.

Zur Vorgeschichte: Die beklagten Kammern hätten die Kläger unter anderem zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 herangezogen. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten sie in Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthielten. Die Kammern hätten für besagte Jahre jeweils eine Rücklage zum Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vorgesehen und ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition beibehalten. Das Verwaltungsgericht habe die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen seinerzeit abgewiesen. Die Berufungen am Oberverwaltungsgericht seien erfolgreich gewesen.

BVG hat Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen

Das BVG hat nun die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen. Die Richter erklärten: Die Bildung von Vermögen sei den Industrie- und Handelskammern gesetzlich verboten. Rücklagen dürften sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen könnten. Auch der Umfang der Rücklagen müsse von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein.

Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs müsse dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben sei nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen zu messen. Dies müssten die Kammern bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten.

Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssten die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.