Ab Mittwoch in Kraft Welche Regeln für die Einrichtungsbezogene Impfpflicht gelten

Krefeld/Wuppertal · Ungeimpften Beschäftigten im Gesundheitssektor drohen bald Konsequenzen. Die Ämter können Bußgelder, Tätigkeits- und Betretungsverbote verhängen. Doch bis es tatsächlich dazu kommt, kann es dauern.

Die Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab dem 16. März.

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Bundesweit tritt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich zum 16. März in Kraft. Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen müssen bis zu diesem Termin ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Immunisierung vorlegen. Wenn eine Impfung im Einzelfall wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist, müssen sie dies mit einem umfangreichen ärztlichen Attest nachweisen. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, nicht immunisiertes Personal ab dem 16. März bis spätestens 30. März beim Kreis zu melden.

Auch wenn Zweifel an einem Nachweis bestehen, sollte dies gemeldet werden. Diese Meldungen müssen ab 16. März über ein Formular des Landes NRW erfolgen.

Beschäftigte müssen Nachweis bis 15. März vorlegen

Bei allen gemeldeten Fällen prüft das Kreisgesundheitsamt bis spätestens 15. Juni, ob Betretungs- oder Beschäftigungsverbote für die betroffenen Mitarbeiter erforderlich sind. Bis zu einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung darf der Mitarbeiter zunächst weiterarbeiten. Somit müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen ihren Impfnachweis bis 15. März beim Arbeitgeber vorlegen. Auch alle weiteren Heil- und Hilfsberufe, Pflege- und Gesundheitsfachberufe sind davon betroffen. Wer nach dem 15. März eine neue Tätigkeit im medizinischen oder pflegerischen Bereich aufnehmen will und keine vollständige Immunisierung nachweisen kann, darf nicht in der Einrichtung tätig werden.

Mehrstufiges Verfahren kann sich hinziehen

Das NRW-Gesundheitsamt soll zu ungeimpften Beschäftigten Kontakt aufnehmen und einen Nachweis einfordern. Wenn dann keine Rückmeldung erfolgt, könnten bis zu 2500 Euro Bußgeld verhängt werden. Falls in einer „angemessenen Frist“ von den betroffenen Beschäftigten dann kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet wird, könnten die Gesundheitsämter das Betreten der Einrichtung oder das Arbeiten dort untersagen, so das Gesundheitsministerium.

(red/dpa)