Feuerwehr: Der lange Weg zur Ausgleichzahlung
Rat will Vergütung, Bürgermeister beanstandet.
Neuss. Über Jahre haben die beamteten Feuerwehrleute nicht nur, aber auch in Neuss länger gearbeitet als die von der EU festgeschriebene Wochenendarbeitszeit von 48 Stunden. Über die Bezahlung dieser Überstunden in den Jahren 2001 bis 2006 ist ein Streit entbrannt. Eine Lösung gab es auch am Samstag im Stadtrat nicht. Jetzt ist zunächst einmal der Landrat als Aufsichtsbehörde gefragt.
Die Materie ist kompliziert. Nachdem die EU die Höchstgrenze der Wochenarbeit festgesetzt und das dann Jahre später auch als deutsches Recht übernommen worden war, hätten die Feuerwehrleute ihren Arbeitgeber Stadt rügen müssen, um ihren Anspruch geltend zu machen.
Das taten 23 Betroffene. Die anderen 55 warteten auf eine gütliche Regelung, betont der Personalrat: Die Feuerwehrleute hätten in dem Vertrauen Dienst geleistet, dass nach einer gerichtlichen Regelung rückwirkend gezahlt werde. Nun sind aber deren Ansprüche nach Auffassung der Verwaltung, die sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Sommer 2012 stützt, verjährt.
Ungeachtet dessen hat der Stadtrat in seiner Sitzung im Februar mit breiter Mehrheit beschlossen, auch denjenigen Feuerwehrleuten den Ausgleich — in Höhe von 75 Prozent — zu zahlen, die sich damals nicht gewehrt haben. Das macht für diese Gruppe einen Betrag in Höhe von 656 000 Euro aus.
Nach der Entscheidung der Politik tat der Bürgermeister, was er bereits angekündigt hatte: Er beanstandete den Beschluss. „Würde ich die Einrede der Verjährung nicht geltend machen, verletzte ich nach meiner Auffassung die Vermögensinteressen der Stadt Neuss und machte mich einer Untreue in einem besonders schweren Fall strafbar“, heißt es in der Begründung.
Am Samstag bekräftigte der Rat erwartungsgemäß seinen Beschluss. Nun ist der Fall eine Angelegenheit für den Landrat als Aufsichtsbehörde. Nicht ausgeschlossen ist, dass der die sensible Frage an die Bezirksregierung weiterreichen wird — auch der Kreis beschäft Feuerwehrleute.