Gericht lehnt Bürgerbegehren zum Erhalt des Hallenbads ab

Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

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Dormagen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gestern nach vorläufiger Prüfung in einem Eilverfahren festgestellt, dass das von der Interessengemeinschaft (IG) Nievenheim initiierte Bürgerbegehren zum Weiterbetrieb des Hallenbads Nievenheim unzulässig ist. Die 1. Kammer des Gerichts lehnte ferner die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes ab, so dass die Stadtbad- und Verkehrsgesellschaft Dormagen (SVGD) das Verfahren zum Abriss des Bades weiterführen kann. Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich. Bürgermeister Erik Lierenfeld: „Dieser Beschluss überrascht uns nicht. Wir sehen uns damit in unserer Rechtsauffassung bestätigt.“

Der Stadtrat hatte im Herbst das von der IG eingereichte Bürgerbegehren für unzulässig erklärt. Die IG will erreichen, dass das Nievenheimer Bad saniert und weiterbetrieben wird. Dafür sammelte sie über 7000 Unterschriften, die im Herbst im Rathaus übergeben wurden. Das Gericht hat aber nun die Auffassung der Stadt und der Mehrheit des Stadtrates bestätigt: „Das auf den Weiterbetrieb des Hallenbads in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren ist verfristet“, heißt es. Der Stadtrat habe bereits im April 2013 die Grundentscheidung getroffen, ausschließlich das Hallenbad am Standort Dormagen-Mitte zu sanieren und zukünftig nicht an zwei Hallenbäder-Standorten festzuhalten. Aus der „Beschluss-Historie“ werde „ohne weiteres deutlich, dass die Entscheidung, das Hallenbad am Standort Dormagen-Mitte zu sanieren, die Schließung des Hallenbades in Nievenheim zwingend mit umfasse“. Das Gericht spricht von einer dreimonatigen Frist für Bürgerbegehren, die sich gegen einen Ratsbeschluss wenden.

Die IG hat für die nächste Ratssitzung einen Bürgerantrag gestellt, mit dem sie erreichen will, dass die SVGD keine weiteren Maßnahmen trifft, um das Hallenbad abzureißen. Die IG war gestern für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.