Ursachenforschung für Schimmelbildung Vermieter sind am Zug
BERLIN · (dpa/tmn). Schimmel in den eigen vier Wänden ist unangenehm. Über die Ursachen gibt es oft Streit. Klar ist: Vermieter dürfen die Verantwortung nicht allein auf Mieter abwälzen. Schätzungsweise 20 Prozent der deutschen Haushalte kämpfen einer Studie zufolge mit Schimmel, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).
Betroffen sind vor allem Bäder und die Schlafzimmer.
Vermieter machen es sich nach Erfahrungen des Mieterbundes mitunter einfach und sehen ihre Mieter in der Verantwortung. Aber so einfach ist das in der Praxis nicht, wie auch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 65 S 400/15). Nach Ansicht des Gerichts befreit die Übergabe eines Merkblattes zum richtigen Heizen und Lüften der Wohnung beim Mietvertragsabschluss den Vermieter nicht von seiner Verantwortung und seinen Gewährleistungspflichten für Schimmel und ähnliche Schäden. Grundsätzlich gilt: Schimmel ist ein Mangel, über den der Vermieter am besten schriftlich informiert wird. Dieser muss dann notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen abklären, ob die Schäden baubedingt sind, ob die Feuchtigkeit von außen kommt, zum Beispiel durch undichte Stellen im Mauerwerk oder Dach, oder ob ein verdeckter Wasserrohrbruch vorliegt. Denkbar als Ursache sind auch eine schlechte Wärmedämmung oder sogenannte Wärmebrücken durch Isolationsmängel.
Erst wenn eindeutig geklärt ist, dass kein Baumangel vorliegt, stellt sich die Frage, ob der Mieter zu wenig geheizt und gelüftet hat. Bei Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius und mehrfacher Stoßlüftung (Durchzug) am Tag kann dem Mieter nach Angaben des Mieterbundes aber kein Vorwurf gemacht werden. Der Vermieter muss den Wohnungsmangel „Schimmel“ abstellen.
Das gilt selbst dann, wenn ein Gutachter feststellt, dass die nachts geschlossene Schlafzimmertür mit ursächlich für die Feuchtigkeitsschäden gewesen sei. Das Landgericht Bochum stellte fest, dass das Offenhalten der Schlafzimmertür während der Nacht kein übliches, von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartendes Lüftungsverhalten darstelle, urteilten die Richter in Bochum (Az.: I-11 S 33/16).