Schimmel — eine Frage der Dämmung
Viele WZ-Leser nutzen das Angebot der Verbraucherzentrale und ließen sich am Telefon von Experten beraten.
Feuchtigkeit und Schimmel in Haus und Wohnung sind gleichermaßen eine Geißel für Mieter und Vermieter. Wer trägt die Kosten für die Beseitigung des Missstandes? Wer ist in der Beweispflicht? Inwieweit darf man die Miete kürzen? Was tut man, damit Feuchtigkeit und Schimmel gar nicht erst entstehen? Fragen, die gestern Nachmittag in der Geschäftsstelle der Verbraucherberatung in der Schlossbleiche 20 in einer zweistündigen Telefon-Aktion von einem Experten-Quartett ausführlich beantwortet wurden.
Jutta Hüppop, Rechtsanwältin beim Bergischen Mieterring und der auf Mietrecht spezialisierte Assessor jur. Andreas Wiemann waren für die juristische Seite zuständig, Anne Wormland-Ciechanowicz als Umweltberaterin und Stefan Bürk als Energieberater jeweils für die Verbraucherberatung NRW hatten ein offenes Ohr für die Probleme der Anrufer. Die treten jeweils am stärksten auf, wenn die kalte Jahreszeit beginnt, wussten die Experten, und Jutta Hüppop stellte in ihren Gesprächen klar, dass bei Feuchtigkeit und Schimmel zunächst der Vermieter beweisen müsse, dass bauphysikalisch alles einwandfrei und die Schuld für Schimmel und Feuchtigkeit beim Mieter zu suchen sei.
Falsches oder unzulängliches Lüften oder Heizen etwa. „Feuchtigkeit entsteht, wenn die erwärmte Luft auf kalte Stellen im Zimmer trifft und zu Wasser kondensiert und dann Schimmel bildet. Und je wärmer die Luft, desto mehr Feuchtigkeit macht sich bemerkbar. Beispielsweise rund um den Fensterrahmen“, so die Anwältin. „Das ist dann oft auch eine Frage mangelnder Dämmung.“ Wichtig hierbei: „Der Mieter ist verpflichtet, Schäden dieser Art zu melden.“ Assessor Wiemann führte aus: „Der Mieter ist nur verpflichtet, Schäden auf eigene Rechnung zu beseitigen, wenn ein Gutachter nachweist, dass die Schuld beim Mieter liegt.“ Wann darf die Miete gekürzt werden? „Das ist eine Frage, wie groß die Minderung des Wohnwertes ist. Da sollten sich betroffene Mieter eventuell beim Miederbund Rat einholen.“
WZ-Telefonaktion
Anne Wormland-Ciechanowicz wurde mit Fällen aus der Praxis konfrontiert, wie beispielsweise, dass ein Mieter beim Einzug vor einem Jahr einen Schimmelschaden bemerkt habe, der auch mittels eines Trocknungsgerätes sofort beseitigt worden sei. Jetzt stellt der Mieter fest, dass die Feuchtigkeit in seiner Wohnung bei alarmierenden 73 Prozent liege (normal dürfen die Werte 60 Prozent nicht übersteigen d. Red.). Hier ist es Sache des Vermieters, nachzuweisen, dass der neue Schaden nicht auf der Schimmelbildung von vor einem Jahr beruht.
Ein betagter Eigentümer hatte Sorgen, dass ein Wasserschaden vor 20 Jahren jetzt noch gesundheitliche Folgen in Gestalt von permanent tränenden Augen bei den alten Eheleuten hervorrufen würde. Kein muffiger Geruch in der Wohnung, keine Schimmelflecken bemerkbar. „Das spricht nicht für Spätschäden“, so Wormland-Ciechanowicz.
Energieberater Stefan Bürk wurde über einen schwarzen Fleck in der Wohnung eines Anrufers informiert. Bürk riet, mittels eines Feuchtigkeitsmessgerätes, eines Hygrometers, festzustellen, ob die Luftfeuchtigkeit über 50 bis 60 Prozent liegen würde. „Dann sollte auf jeden Fall mehr gelüftet werden, wobei bei dem dreimaligen Stoßlüften pro Tag alle Fenster weit geöffnet werden sollten, damit der Feuchtigkeitswert sinkt. Die Länge der Lüftdauer hängt dabei weitgehend von der Jahreszeit ab. „Eine genaue Analyse kann ich natürlich am Telefon nicht vornehmen“, so der Energieberater.