Verbrauchertipp Große Unterschiede bei der Versicherung

Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, worauf bei Krankenkassen zu achten ist.

Symbolbild.

Foto: Oliver Berg

Pflichtversichert, freiwillig versichert, privat oder als Familienangehöriger — welche Art der Krankenversicherung möglich ist, bleibt für viele Menschen ein Buch mit sieben Siegeln. Besonders, wenn sich die Lebensumstände ändern, kann sich ein Blick auf die Krankenversicherung lohnen, sagen die Experten der Verbraucherzentrale in Wuppertal.

Pflichtversicherte: Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen bis zu 59 400 Euro brutto werden automatisch gesetzlich krankenversichert. Die Hälfte des Beitrags von 14,6 Prozent übernimmt der Arbeitgeber. Ein je nach Krankenkasse unterschiedlicher Zusatzbeitrag sowie der Beitrag für die Pflegeversicherung kommen hinzu. Versicherte können eine zugelassene gesetzliche Kasse frei wählen und haben Anspruch auf die gültigen Leistungen. Höhe von Zusatzbeiträgen, Extras und Serviceleistungen der Krankenkassen unterscheiden sich oft sehr.

Freiwillig Versicherte: Besserverdiener, die mehr als 5000 Euro im Monat brutto an Einnahmen erzielen, können sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Wer in einer gesetzlichen Kasse bleibt, gilt fortan als freiwillig versichert. Versicherte zahlen ihre Beiträge dann nicht nur von ihrem Verdienst, sondern müssen auf sonstige Einkünfte ebenfalls anteilig Beiträge zahlen.

Privatversicherte: Gutverdiener und Selbstständige können sich statt gesetzlich auch privat krankenversichern und profitieren zunächst von günstigen Beiträgen. Nachteilig ist, dass die private Krankenversicherung nicht auf weitere Familienmitglieder ausgedehnt werden kann und die Versicherungsbeiträge im Laufe des Lebens steigen. Eine Rückehr in die gesetzliche Kasse ist meist ausgeschlossen.

Besonderheit bei Ehepaaren: Bei Verheirateten entscheidet die Art der Krankenversicherung oftmals mit über die Beitragshöhe. Sind beide gesetzlich krankenversichert, richten sich die monatlichen Zahlungen nach den jeweiligen eigenen Einnahmen. Ist ein Partner jedoch freiwillig gesetzlich und der andere privat versichert, kann die gesetzliche Kasse das einkommen des privat abgesicherten Ehegatten zur Beitragsberechnung des gesetzlich versicherten Partners heranziehen.