Bei Studienplatzklagen auf Antragsfristen achten
Köln (dpa/tmn) - „Kein Zutritt!“ heißt es in Fächern wie Medizin und Jura jedes Jahr für etliche Studienbewerber. Das bedeutet aber nicht, dass sie keine Chance auf einen Studienplatz haben: Denn sie können sich einklagen.
Doch dabei gibt einiges zu beachten.
Wer sich einklagen will, hat etliche Formalien zu beachten. Die Kläger müssten die nötigen Anträge rechtzeitig stellen, erläuterte der Rechtsanwalt Christian Birnbaum aus Köln. Denn wenn sie die Fristen verpassen, hat eine Klage keine Chance. So müssen Bewerber vorgehen:
Anträge stellen: Der erste Schritt ist es, einen sogenannten Kapazitätsantrag zu stellen. Hierfür reiche ein formloses Schreiben an die Hochschule, erklärte Birnbaum. „Das formuliert man etwa so: 'Hiermit bewerbe ich mich für einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität.'“ Es geht in dem Antrag also nicht um einen der regulär vorgesehenen Plätze, sondern um einen Extraplatz. Das beinhaltet den Vorwurf, dass die Hochschule ihre Aufnahmekapazität nicht voll ausgeschöpft habe. „Man wirft ihr also vor, nicht an den Rand dessen gegangen zu sein, was sie verkraftet.“ Die Hochschule muss diesen Vorwurf dann nämlich widerlegen.
Zusätzlich müssten Bewerber einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, führte Birnbaum aus. Darin verlangen sie vom Gericht, dass es anordnet, den Bewerber vorläufig zuzulassen.
Fristen beachten: Für die Anträge sind in vielen Bundesländern Fristen zu beachten. Diese sind längst nicht immer identisch mit den Terminen für eine reguläre Bewerbung - schließlich läuft eine Klage unabhängig davon. „Ich bewerbe mich ja um einen Studienplatz, den es noch gar nicht gibt“, erklärte Birnbaum. In einigen Ländern ist es daher nicht einmal nötig, dem Ablehnungsbescheid zu widersprechen. In diesem Punkt gibt es in anderen Ländern aber Ausnahmeregeln. Das gilt auch für die Frage, ob Schulabgänger sich vor einer Klage überhaupt regulär beworben haben müssen.
Für den Eilantrag gelten wiederum eigene Fristen, erläuterte Birnbaum. Hierbei werde es mitunter richtig kompliziert. Denn Bewerber müssen gleich in zweifacher Hinsicht aufpassen: Sie dürfen ihn nicht zu spät einreichen - „aber auch nicht zu früh“. Im Einzelfall sei das Zeitfenster so eng, dass der Antrag exakt an einem festgelegten Tag eingehen muss, damit Bewerber die Formalien einhalten.