BGH erleichtert Mieterhöhung nach Modernisierungen
Karlsruhe (dpa) - Vermieter können Modernisierungskosten auch dann auf die Mieter umlegen, wenn sie die Baumaßnahmen vorher nicht angekündigt hatten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil.
Das Gesetz sieht zwar eine Pflicht zur Ankündigung von Modernisierungen vor. Dies solle es jedoch dem Mieter nur ermöglichen, sich auf Bauarbeiten einzustellen und gegebenenfalls die Wohnung zu kündigen, so der BGH. Es sei hingegen nicht Zweck der Vorschrift, das Recht zur Mieterhöhung einzuschränken (Az. VIII ZR 164/10).
Im konkreten Fall hatte die 86-jährige Mieterin einer Wohnung im zweiten Stock eines Hauses in Berlin dem geplanten Einbau eines Aufzugs widersprochen. Daraufhin hatte der Vermieter seine Modernisierungsankündigung zurückgezogen, den Fahrstuhl aber dann ohne nochmalige Ankündigung trotzdem einbauen lassen. Anschließend erhöhte er wegen der entstandenen Kosten die Grundmiete für die Wohnung von 338,47 Euro um 120,78 Euro. Der BGH setzte seine frühere Rechtsprechung fort und erklärte die Mieterhöhung für zulässig.
Auch eine unzumutbare Härte wollte der BGH in der mehr als 35-prozentigen Erhöhung der Grundmiete nicht erkennen. Nach Aussage ihres Anwalts ist der Aufzug zudem für die Frau nur von begrenztem Nutzen: Da der Lift jeweils auf halber Treppe hält, muss sie weiterhin Treppen steigen - die Zahl der Stufen reduziert sich von 53 auf 28.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte die Entscheidung. „Ich halte es für falsch, dass ein Vermieter selbst dann eine Modernisierungs-Mieterhöhung fordern und durchsetzen kann, wenn er die Baumaßnahme nicht angekündigt oder die Ankündigung nach Protesten des Mieters zurückgezogen hat“, heißt es in einer Erklärung des DMB-Direktors Lukas Siebenkotten.
In einer weiteren Entscheidung zum Mietrecht entschied der 8. Zivilsenat des BGH am Mittwoch über das Recht auf Mietminderung in möblierten Wohnungen. Demnach kann der Mieter auch bei einer voll ausgestatteten Wohnung die Miete proportional mindern, wenn die Fläche mehr als 10 Prozent kleiner ist als im Vertrag vereinbart. Das Gericht der Vorinstanz hatte noch argumentiert, bei einer vollständig eingerichteten Wohnung sei die Beeinträchtigung aufgrund einer Flächenunterschreitung nicht so groß, weil alle benötigten Einrichtungsgegenstände untergebracht werden könnten (Az. VIII ZR 209/10).
Diese Entscheidung stieß beim Deutschen Mieterbund auf Zustimmung. Es gelte der Grundsatz, dass Mieter nur für die Wohnfläche zahlen müssen, die ihnen auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werde, so DMB-Direktor Siebenkotten.