Rechtliche Vorgaben Erhöhung muss bei Indexmiete angekündigt werden
Berlin (dpa/tmn) - Beim Abschluss des Mietvertrages können Mieter und Vermieter bereits festlegen, wie sich die Miete in den nächsten Jahren entwickeln soll. Sie können eine sogenannte Staffelmiete vereinbaren.
Bei einer Staffelmiete kann der jährliche Erhöhungsbetrag von Anfang an festgeschrieben werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Sie können aber auch einen Indexmietvertrag abschließen.
Indexmiete bedeutet, dass sich die Höhe der Mieten an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten ausrichten soll. Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind dann ausgeschlossen, entscheidend ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, also praktisch die Inflationsrate.
Automatisch erhöht sich die Miete hier aber auch nicht. Der Vermieter muss immer eine entsprechende Erhöhungs- oder Änderungserklärung abgeben. Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindexes sowie die jeweilige Miete und die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
Voraussetzung für eine derartige Mieterhöhung ist außerdem, dass die bisherige Miete mindestens ein Jahr unverändert geblieben ist. Außerdem muss die Mieterhöhung schriftlich beziehungsweise in Textform (maschinelle Unterschrift) durchgeführt werden.
Sind diese formalen Voraussetzungen erfüllt, dann reicht es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus, wenn der Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, der aktuelle Index und der Mieterhöhungsbetrag sowie die neue Miete genannt werden (Az.: VIII ZR 291/16). Nicht notwendig ist es, zusätzlich anzugeben, welche prozentuale Veränderung sich aus den Indexdaten ergibt.