Urteil Eigentümer haftet nicht für herabfallende Walnüsse

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Eigentümer haften nicht in jedem Fall für Schäden durch herabfallende Walnüsse von einem Baum auf ihrem Grundstück. Besitzer haben grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht und müssen Vorkehrungen dafür treffen, dass niemand durch ihr Eigentum geschädigt wird.

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Die Anforderungen dürfen aber nicht zu hoch sein, befand das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 32 C 365/17 (72)). Herabfallende Walnüsse von einem Baum seien ein natürliches Ereignis. Insofern müsse ein Eigentümer auch nicht für Schäden aufkommen, die durch einen sogenannten Fruchtfall entstehen.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin ihr Auto auf einem Privatparkplatz abgestellt. Auf dem angrenzenden Grundstück stand ein Walnussbaum, dessen Äste 1,5 Meter auf die Parkflächen herüberragten. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum allerdings regelmäßig zurückgeschnitten. Die Klägerin behauptete nun, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen behangene Äste von dem Baum auf das Fahrzeug gefallen seien. Dabei sei ein Sachschaden von etwa 3000 Euro entstanden, den der Nachbar ersetzen sollte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen gerechnet werden musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit. Nach Auffassung des Gerichts hat es auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Baum krank gewesen ist. Wer unter einem Nussbaum parke, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

Um eine Gefährdung durch herabfallende Früchte gänzlich auszuschließen, bliebe in der Konsequenz nur die Möglichkeit, entsprechende Früchte tragende Bäume ganz zurückzuschneiden oder mit Fangnetzen zu umhüllen. Dies sei jedoch unzumutbar.