Urteil Kinderwagen darf im Hausflur vor Kellertür abgestellt werden
Dortmund (dpa/tmn) - Ein Kinderwagen darf im Hausflur vor einer Kellertür abgestellt werden. Das iss zumindest dann zulässig, wenn es keine ernsthaften Alternativen gibt.
Bietet der Durchgang zum Keller noch ausreichend Platz, haben Nachbarn keinen Anspruch auf ein Verbot. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor (Az.: 425 C 6305/17), über das die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (1/2018) des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet.
In dem verhandelten Fall störte sich die Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoss daran, dass die Mieter aus dem ersten Stock den Kinderwagen ihrer zweieinhalbjährigen Tochter im Hausflur abstellten. Der Wagen wurde immer vor der Tür zum Keller abgestellt, so dass ein etwa 60 Zentimeter breiter Durchgang übrig blieb. Die Eigentümerin wollte, dass die Familie den Kinderwagen entweder in den Keller trägt oder ihn in der Garage oder auf dem Carport abstellt. Denn sie sei gehbehindert und komme daher nicht gut an dem Kinderwagen vorbei, wenn sie in den Keller will. Obwohl alle Eigentümer eigentlich einstimmig den Beschluss gefasst hatten, dass Kinderwagen im Hausflur grundsätzlich zulässig sind, klagte die Bewohnerin der Erdgeschosswohnung.
Allerdings ohne Erfolg. Das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur sei zwar nicht in jedem Fall zulässig, befand das Gericht. In diesem Fall sei eine Einschränkung des Eigentumsrechts aber nicht zu erkennen. Denn die Klägerin komme auf dem Weg zu ihrer Wohnung nicht an dem Kinderwagen vorbei. Dass sie wegen ihrer Gehbehinderung oft in den Keller müsse, sei nicht anzunehmen.
Den Eltern müsse auch nicht zugemutet werden, den Kinderwagen in den Keller zu tragen, während das Kind irgendwo alleine und unbeaufsichtigt bleiben muss. Und da die Garage für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werde, scheide auch diese Möglichkeit aus. Der Carport sei offen und daher auch keine Alternative.