Blumen bis Kinderwagen Was im Hausflur stehen darf

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wenn sich Bewohner eines Mehrparteienhauses streiten, geht es nicht selten um den Hausflur. Die einen stellen dort Blumenkübel auf, die anderen Schuhschränke, wiederum andere parken den Kinderwagen - und mitunter gefällt keinem das, was der andere Mieter macht.

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Was rechtlich gilt und Mieter dazu wissen müssen - ein Überblick.

Blumenkübel: Wer Pflanzen zur Verschönerung oder zum Überwintern im Hausflur abstellt, muss wissen: „Hierfür muss der Vermieter grünes Licht geben, ansonsten ist das unzulässig“, sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer des DMB Mieterschutzvereins in Frankfurt am Main. Auch das Argument, dass nach einer energetischen Sanierung auf dem Balkon weniger Platz zur Verfügung stehe, berechtigt nicht zum Aufstellen von Pflanzen im Hausflur. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 33 C 3648/17). Oft kommt es aber auf die Gepflogenheiten vor Ort an. Unter Umständen enthält die Hausordnung hierzu eine Regelung.

Rollator und Rollstuhl: Gehhilfen dürfen grundsätzlich im Hausflur abgestellt werden. „Dafür muss der Hausflur aber entsprechend groß sein“, erklärt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Zudem muss der betroffene Mieter auf die jeweilige Gehilfe angewiesen sein, und andere Mieter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entschied das Amtsgericht Recklinghausen (Az.: 56 C 98/13). „Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass der Rollstuhl oder der Rollator zusammengeklappt wird“, erläutert Jörg und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 20 S 39/05).

Mülltonne: Der Mieter darf selbst keine Mülltonne im Treppenhaus abstellen. Darauf weist Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin hin. Auch wenn jemand Mülltüten über mehrere Tage hinweg im Hausflur abstellt, kann dies zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Der Vermieter kann im Eingangsbereich des Treppenhauses hingegen Abfalleimer oder Papierkörbe installieren. Mieter dürfen sie für kleinere Abfälle oder unerwünschte Postsendungen nutzen.

Schuhe: Wer kurzzeitig ein paar Schuhe oder einen Regenschirm auf die Fußmatte stellt, bekommt keine Probleme. Anders sieht es aus bei einem Schuhregal oder Schuhschrank. Auch wenn sich niemand davon gestört fühlt und genügend Platz vorhanden ist, sind sie im gesamten Treppenhaus unzulässig. „Denn der Raum vor dem Eingangsbereich ist nicht mitvermietet, gehört also nicht dem Mieter“, erklärt Janßen.

Fahrrad, Dreirad, Roller: Fahrbare Gegenstände sind im Hausflur nicht erlaubt. „Das ist zumeist bereits im Mietvertrag oder per Hausordnung geregelt“, sagt Jörg. Ein solches Verbot ist zulässig, urteilte das Landgericht Hannover. Oftmals gibt es eine andere Möglichkeiten zum Abstellen - etwa einen Fahrradkeller oder der gemietete Keller.

Garderoben: Das Anbringen einer Garderobe im Hausflur widerspricht der bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses. „Das Gleiche gilt für Schirmständer, auch wenn diese nicht am Mauerwerk des Treppenhauses befestigt werden“, erklärt Happ.

Kinderwagen: Wenn Mieter den Kinderwagen problemlos in ihre Wohnung transportieren können, etwa weil sie im Erdgeschoss wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt, dürfen sie den Kinderwagen nicht im Hausflur abstellen. Ansonsten dürfen sie im Hausflur unter bestimmten Voraussetzungen parken. Das gilt, wenn der Flur groß genug ist und nicht den Durchgang für andere Mieter versperrt. „Ansonsten kann der Vermieter verlangen, dass der Kinderwagen in der Wohnung abgestellt wird“, sagt Janßen. Der Keller ist keine Alternative, wenn der Abstellraum nur über eine steile, enge Treppe erreichbar ist.

Schneeschieber: Im Herbst kommt der Besen, im Winter der Schneeschieber oft zum Einsatz. Trotzdem dürfen Mieter beides nicht im Hausflur lagern. „Sollte die Räum- und Reinigungspflicht des Treppenhauses und der Zuwege auf die Mieter übertragen worden sein, können aber im Treppenhaus sowohl Besen als auch Schneeschieber für den Gebrauch durch alle Mieter bereitgestellt werden“, erklärt Happ.

Fußmatten: Vor der Wohnungstür sind Fußmatten erlaubt. Es sei denn, der Mietvertrag verbietet es, sagt Jörg. Dann müssen Mieter sich an das Verbot halten, urteilte das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az.: 7 C 21/03). Auch wenn das Auslegen von Fußmatten durchaus üblich ist.