Verschönerung Wegerecht erlaubt nicht das Aufstellen von Blumenkübeln

Karlsruhe (dpa/tmn) - Ein Wegerecht erlaubt es Eigentümern, einen Weg zu benutzen, der nicht über den eigenen Grund und Boden führt. Diese sogenannte Grunddienstbarkeit berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, den Weg durch Blumenkübel oder Ähnliches zu verschönern.

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Darauf hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks keinen Anspruch, befand der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: V ZR 45/17). Darauf weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr 1/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.

In dem verhandelten Fall hatte die Eigentümerin einer Wohnung das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche. Dieser Garten grenzte an das Nachbargrundstück. Dieses war über einen Weg erreichbar, der zum Teil durch den betreffenden Garten führte. Das Wegerecht war im Grundbuch eingetragen. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hatte auf dem Weg Blumenkübel, eine Gartenbank, Figuren und andere Dinge aufgestellt. Die Eigentümerin der Wohnung wollte, dass diese Dinge entfernt werden.

Mit Erfolg: Der BGH befand, dass das Recht, den Weg zu benutzen, nicht beinhalte, dort dauerhaft Gegenstände abzustellen. Denn dem Eigentümer des Nachbargrundstücks sollten über das bloße Zugangsrecht hinaus keine weiteren Rechte zuerkannt werden. Der Anspruch auf die Beseitigung der Störung stehe in diesem Fall der Eigentümerin mit dem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zu. Denn die Eigentümergemeinschaft hatte die Rechtsausübung nicht an sich gezogen.