Was Eigentümer bei der Grundsücksteilung beachten sollten Aus eins mach zwei
BERLIN/MÜNCHEN. · Streitende Erben oder Verkaufsabsichten: Gründe für eine Grundstücksteilung gibt es einige. Das gilt allerdings auch für mögliche Hindernisse. Was Eigentümer beachten sollten
Mal angenommen, ein Grundstück ist riesengroß, aber der Eigentümer benötigt längst nicht die gesamte Fläche. Was tun in einem solchen Fall? Der Besitzer kann das Grundstück teilen – aber er muss es nicht. „Grundsätzlich kann ein großes Baugrundstück mit mehreren Wohnhäusern bebaut werden“, sagt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Eine Teilung ist hier nicht zwingend nötig. Sie kann aber sinnvoll sein, zum Beispiel wenn das Baugrundstück für das eigene Bauvorhaben zu groß ist und der Eigentümer die Belastungen nur für ein kleineres Grundstück tragen will.
Nach der Teilung kann das nicht benötigte Grundstück an Dritte verkauft werden. Durch den Verkauf des abgetrennten Teils muss man weniger Grundsteuer zahlen. Auch mögliche Beiträge zum Straßenausbau und zur Straßenreinigung fallen geringer aus. Eine Teilung bietet sich auch an, wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht einigen kann, was mit dem Grundstück geschehen soll.
Oder ein anderer Fall: Zwei Familien haben sich entschieden, auf einem Grundstück zwei Häuser zu bauen. Eine der Familien will nun verkaufen. „Potentielle Käufer interessieren sich in der Regel mehr für ein eigenes Grundstück als für Miteigentum“, so Storm.
Mit der Teilung lässt sich auch auf anderem Weg Geld sparen. Ein Beispiel: Eltern teilen ein Grundstück und schenken eine der Flächen ihrem Kind. „Mit der Schenkung lässt sich gegebenenfalls ein hoher Grundstückswert steuerfrei übertragen“, erläutert Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Der Hintergrund: In dem Fall lassen sich steuerliche Freibeträge nutzen – diese liegen derzeit pro Kind bei 400.000 Euro. Auch der Pflichtteilsanspruch – also der Mindestanteil am Erbe, der engsten Verwandten zusteht – lässt sich damit möglicherweise senken.
Egal, was das Motiv ist: Bei der Umsetzung der Teilung ist es nicht damit getan, einfach nach Gutdünken einen Strich durch das Grundstück zu ziehen. „In manchen Fällen muss die Teilung genehmigt werden, etwa durch das Bauamt“, erläutert Martin Thelen von der Bundesnotarkammer in Berlin. Das ist bundesweit notwendig, wenn das Grundstück von einem Umlegungs-, einem Enteignungs-, einem Sanierungsverfahren oder einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betroffen ist.
Je nach Bundesland muss man eventuell noch weitere Genehmigungen einholen. „Landesrechtliche Teilungsgenehmigungen bestehen allgemein in Nordrhein-Westfalen und Hessen sowie speziell für Waldgrundstücke in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein“, so Thelen.
Durch die Teilung dürfen auch keine sogenannten baurechtswidrigen Zustände entstehen, etwa zu geringe Abstandsflächen. „Dieser Aspekt sollte mit dem Bauamt abgesprochen werden“, rät Thelen. Sobald die Genehmigungsfragen geklärt sind, kann es losgehen: Der Grundstückseigentümer beauftragt je nach Bundesland einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder stellt beim zuständigen staatlichen Vermessungsamt einen Antrag. Die Fachleute vermessen die neuen Grundstücke und beantragen beim zuständigen Kataster- und Liegenschaftsamt eine neue Flurkarte. Darin werden die neuen Grundstücke dann als Flurstücke aufgenommen.
Wo genau die neuen Grenzen sein sollen, bestimmt zunächst der Eigentümer oder die Eigentümerin. Die Pläne müssen aber abgesegnet werden. Inka-Marie Storm von Haus & Grund stellt klar: „Die geplante Teilung darf nicht den Vorschriften des jeweiligen Bebauungsplans widersprechen.“ Darin sind zum Beispiel die Bauweise und die zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen festgelegt.
Die Ergebnisse der Vermessung und die Lage der neu entstandenen Grundstücke gehen ans Grundbuchamt, dort werden die Daten in das Grundbuch eingetragen. „Damit sind die Grundstücksgrenzen amtlich“, so Storm. Für die Grundstücksteilung fallen Kosten an. Die Höhe hängt vom Bundesland ab. Dazu kommen Gebühren beim Grundbuchamt.
Außerdem muss die Vermessungsbehörde oder eine Notarin beziehungsweise ein Notar einen Antrag des Eigentümers auf Grundstücksteilung entwerfen und öffentlich beglaubigen. Die Kosten hierfür hängen vom Wert des zu teilenden Grundstücks ab. „Bei einem Wert von 400.000 Euro entstehen für den Entwurf und die Beglaubigung des Antrags Notarkosten in Höhe von rund 96 Euro“, rechnet Martin Thelen von der Bundesnotarkammer vor.
Häufig erfolgt die Teilung mit der Absicht, eines der neuen Grundstücke zu verkaufen. Oft ist auch schon ein Käufer gefunden und vielleicht schon ein Kaufvertragsentwurf aufgesetzt. Stellt sich dann aber heraus, dass die angedachte Teilung nicht möglich ist, sei das „besonders ärgerlich“, erklärt Thelen.
Daher sollten Eigentümer unbedingt rechtzeitig mit dem zuständigen Vermessungsamt oder -ingenieur die beabsichtigte Teilung besprechen, rät er. Das spart Kosten, Zeit und Nerven.