Unklare Rechtslage BGH urteilt am 15. Mai über Dashcam-Aufnahmen
Karlsruhe/Magdeburg (dpa) - Rund 1300 Euro und Kratzer an zwei Autos - der Streitwert ist gering, doch die Folgen könnten weitreichend sein: Anhand eines Unfalls in Magdeburg verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals die Frage, ob Aufnahmen von Dashcams als Beweis vor Gericht (VI ZR 233/17) genutzt werden dürfen.
Das höchste deutsche Zivilgericht will am 15. Mai (9.00 Uhr) sein Urteil sprechen. Erwartet wird eine Grundsatzentscheidung über die Verwendung von Videokameras an Armaturenbrett und Windschutzscheibe.
Der Fall: Zwei Autos touchieren sich beim Abbiegen. Die Schuldfrage ist unklar. Der Gutachter hält beide Versionen für plausibel, die Zeugin kann sich nicht genau erinnern. Einer der Fahrer hat eine Minikamera - also eine Dashcam - im Auto. Mit den Aufnahmen will er beweisen, dass er unschuldig ist.
Doch weder das Amts- noch das Landgericht Magdeburg berücksichtigten diese. Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, urteilten die Magdeburger Richter.
Völlig unverständlich, findet der Anwalt des Klägers, der vollen Schadenersatz fordert und deshalb vor den BGH gezogen ist. „Die Rechtsprechung darf sich nicht an der Nase herumführen lassen“, betonte er in Karlsruhe. „Wenn Beweise da sind, muss man sie auch verwenden dürfen.“ Das sehen Polizisten und Versicherer auch so: „Dashcams helfen bei der Aufklärung von Unfällen“, ist der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft überzeugt.
Der Anwalt des beklagten Autofahrers warnte hingegen vor Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern und beschwor bei der BGH-Verhandlung das Bild einer „Dashcam-verseuchten Gesellschaft“ herauf. Stundenlang den Verkehr zu filmen, sei nicht verhältnismäßig. Er befürchtet eine ausufernde Überwachung und sieht sich im Einklang mit Datenschützern und vielen Verkehrsrechtlern. „Big Brother“ auf der Straße - das geht gar nicht, findet Verkehrsrechtlerin Daniela Mielchen.
Dashcams sind nicht verboten. „Das permanente Filmen anderer Verkehrsteilnehmer während der Fahrt ist aber nicht erlaubt. Das verstößt gegen den Datenschutz“, erläutert Andreas Krämer vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Wer es dennoch tut, riskiert ein Bußgeld oder gar ein Filmverbot - wie ein als „Knöllchen-Horst“ bekannt gewordener Frührentner aus dem Harz, der mit Dashcams Jagd auf angebliche Verkehrssünder gemacht und in den vergangenen Jahren Zehntausende angezeigt hatte.
Der Verkehrsgerichtstag plädiert schon länger dafür, solche Aufnahmen nur in engen Grenzen bei schweren Verstößen oder einem drohenden Unfall zuzulassen.
Groß raus kamen die kleinen Kameras weltweit, als Dashcams russischer Autofahrer 2013 einen niedergehenden Meteoriten einfingen. Auch in Deutschland werden sie immer beliebter: Einer Umfrage des IT-Branchenverbands Bitkom zufolge fahren mit ihnen acht Prozent von 1000 befragten Autofahrern herum. Weitere 13 Prozent wollen sie in Zukunft auf jeden Fall nutzen, 25 Prozent können es sich vorstellen.