Bundesgericht bestätigt Urteil für „Hammermord“
Karlsruhe/Bad Berka (dpa). Weil er seine Freundin mit einemHammer erschlug, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen, muss ein 31-Jähriger aus Thüringen nun endgültig in lebenslange Haft undSicherungsverwahrung.
Seine Revision gegen das Urteil des ErfurterLandgerichts verwarf der Bundesgerichtshof nach Angaben vom Montagals unbegründet.
Der Mann hatte die als „Hammermord“ von Bad Berkabekannte Tat von Ende 2006 stets bestritten. Das Urteil vor einemJahr nach einem aufwendigen Indizienprozess stütze sich unter anderemauf Gutachten zu Gen-Spuren und metallischen Schweißperlen.Die Tod der 20 Jahre alten Frau war zunächst nicht als Verbrechen eingestuft worden. Ein Arzt hatte einen natürlichen Tod nach einem epileptischen Anfall festgestellt. Erst die auf Drängen ihrer Eltern durchgeführte Obduktion ergab, dass die junge Frau in ihrer Wohnung mit mehr als 20 Hammerschlägen getötet worden war.
Der Angeklagte habe das Kind von Anfang an nicht gewollt und sei nicht damit fertig geworden, dass die junge Frau das Kind nicht abgetrieben habe, erklärte das Erfurter Gericht.Er habe eine Anerkennung der Vaterschaft ebenso verweigert wie die monatlich 177 Euro Unterhalt. Am Tattag habe er nach einem Gespräch mit einem Anwalt über die Rechtslage zu dem Unterhaltsanspruch sein Handy ausgeschaltet, um nicht geortet werden zu können, und sei nach Bad Berka gefahren.
Das Gericht glaubte ihm nicht, dass er während der ganzen Zeit geduscht habe, wie er angab.Zu den wichtigsten Spuren gehörte DNS des Mannes unter einem Fingernagel der Toten. Ein Gutachter hatte die Version der Verteidigung zurückgewiesen, sie könne durch Spielzeug des Mädchens übertragen worden sein. Ein Gutachten des Bundeskriminalamtes analysierte winzige Metallkügelchen, sogenannte Schweißperlen. Sie stammten laut Gericht aus dem „Milieu des Angeklagten“.
Ermittler hatten sie aus dem Haar der Toten gekämmt und am Lenkrad im Auto des Angeklagten sowie am Arbeitsplatz des 30-Jährigen gefunden.Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem kurzen Beschluss ohne weitere Erläuterung zu der Revision nur knapp, dass sie unbegründet sei.