Caroline von Hannover klagt erfolglos gegen Urlaubsfotos
Straßburg (dpa) - Prinzessin Caroline von Hannover (56) ist mit einer Klage gegen Pressefotos vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gescheitert. Der EGMR wies am Donnerstag in Straßburg die Beschwerde der Prinzessin über die angebliche Missachtung ihres Privatlebens zurück.
Mit diesem Urteil sei die geltende Rechtslage bestätigt worden, sagte Carolines Anwalt Matthias Prinz der Nachrichtenagentur dpa. Nach dem Straßburger Richterspruch vom Februar 2012, bei dem eine ähnliche Beschwerde der Prinzessin abgewiesen worden war, sei dieses Urteil keine Überraschung.
Streitpunkt war ein Urlaubsfoto von Caroline mit ihrem Ehemann Ernst August von Hannover in Kenia, das 2002 erstmals veröffentlicht worden war. In dem begleitenden Artikel ging es um die Vermietung von Ferienhäusern der Prominenz. „Die Reichen und Schönen sind auch sparsam. Viele von ihnen vermieten ihre Villen an zahlende Gäste“, hieß es in einem Info-Kasten dazu.
Die Prinzessin hatte in Straßburg geltend gemacht, das Foto sei gegen ihren Willen aufgenommen worden. Deutsche Gerichte hätten die spätere Veröffentlichung dieses und anderer privater Aufnahmen in der Regenbogenpresse nicht verboten - obwohl der EGMR dies 2004 als Verstoß gegen die Achtung des Privatlebens gerügt habe.
Die Straßburger Richter kamen dagegen zu dem Schluss, dass deutsche Gerichte nach 2004 sehr wohl zwischen dem Schutz des Privatlebens der Prinzessin und dem öffentlichen Interesse an ihrem normalen Leben abgewogen hätten. „Die nationalen Gerichte haben auch die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt“, hieß es in der Urteilsbegründung. Ferner habe Caroline nicht behauptet, dass das Foto heimlich aufgenommen worden sei. Daher fehle es an „außergewöhnlichen Umständen, die eine Verbot der Veröffentlichung rechtfertigen würden“.
Der EGMR verwies auf die Argumentation des Bundesgerichtshofes vom Juli 2008. Das Thema des Artikels - die Vermietung von Ferienvillen der Prominenz - sei von öffentlichem Interesse, und könne daher von einem Foto der Prinzessin begleitet sein. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden.