„Der Wendler“ ist Geschichte
Schlagersänger kassierte Niederlage gegen den Namensvetter.
Velbert/Düsseldorf. Nun dürfte Stimmungskanone Michael Wendler, der im wirklichen Leben Michael Norberg heißt, reif für eine Ballade sein. Denn sein Prozess gegen Namensvetter Frank Wendler aus Velbert, der ebenfalls im Schlagergeschäft aktiv ist, endete mit einem Fiasko. Am Dienstag entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht: Die Bezeichnung „Der Wendler“ darf ab sofort nicht mehr ohne Zusatz verwandt werden.
Frank Wendler, dessen Karriere eher im Schatten des berühmten Stars vor sich hin dümpelt, hatte sich vor fünf Jahren den Namen „Der Wendler“ beim Deutschen Patent- und Markenamt sichern lassen.
Sehr zum Ärger seines bekannten Kollegen, der spätestens seit dem Hit „Sie liebt den DJ“ zu den Großen in Sachen leichter Muse gehört. Es folgten verschiedene Auseinandersetzungen, bei denen zunächst Michael Wendler triumphieren konnte. Aber sein Kontrahent gab sich juristisch nicht geschlagen und bekam nun beim Oberlandesgericht in wesentlich Teilen Recht.
Der Senat stellte fest, „dass es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele“. Obwohl die Juristen weder den DJ noch Michael Wendler kannten, räumten sie ein, dass er den Künstlernamen auch in Zukunft tragen darf. Allerdings nicht mehr einfach als „Der Wendler“ wie bisher.
Die beiden Musikanten seien in dieser Situation zur „wechselseitigen Rücksichtnahme“ verpflichtet. Das heißt, wenn sie zukünftig Plakate für ihre Konzerte drucken lassen, muss klar sein, um welchen Wendler es sich handelt.
Einen Sieg auf ganzer Linie gibt es aber auch für Frank Wendler nicht. Er muss seine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen. Trotzdem ist der Sangesfreund aus Velbert mit der Entscheidung zufrieden: „Ich bin sehr erleichtert und glücklich. Ich habe schon nicht mehr daran geglaubt.“ Er will sich nun ganz auf seine weitere Karriere im Showgeschäft konzentrieren.
Endgültig ist der Spruch des Oberlandesgerichtes noch nicht. Michael Wendler hat noch die Möglichkeit, vor dem Bundesgerichtshof zu ziehen.