Fotografieren im Museum oft nur für Privatgebrauch erlaubt

Berlin (dpa/tmn) - „Guckt mal, ich war heute im Museum“ - solche Posts in Sozialen Netzwerken sind zwar gut fürs Ego, rechtlich aber problematisch. Denn Fotos von Skulpturen oder Gemälden darf man zwar meistens machen, aber nicht einfach so veröffentlichen.

Fotografieren im Museum oft nur für Privatgebrauch erlaubt
Foto: dpa

Im Museum private Erinnerungsfotos zu machen, ist in aller Regel kein Problem. Rechtlichen Ärger kann es aber geben, wenn man die Bilder nach dem Besuch ins Internet hochlädt, zum Beispiel bei Sozialen Netzwerken. Darauf weist der Berliner Rechtsanwalt Till Jaeger hin. Das gilt vor allem für neuere Kunstwerke - denn sie können noch urheberrechtlich geschützt sein. „Die Mona Lisa ist es nicht, ein Andy Warhol aber schon“, erklärt der Anwalt. „Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers.“

Inhaber des Urheberrechts ist nicht das Museum, es sind der Künstler oder seine Erben. Die können dann zum Beispiel eine teure Abmahnung schicken und verlangen, dass der Fotograf sein Bild wieder aus dem Netz entfernt. Und damit nicht genug: „Theoretisch kann auch die Architektur des Museums urheberrechtlich geschützt sein“, ergänzt Jaeger. Das sei vor allem bei außergewöhnlich gestalteten Bauwerken häufig der Fall.

Selbst wenn Museumsbesucher etwas fotografieren, das urheberrechtlich nicht geschützt ist, kann es trotzdem Ärger geben. Denn das Museum besitzt das sogenannte Hausrecht, hinzu kommen eventuelle Eigentumsrechte am Kunstwerk. „Ob das Museum damit auch die Verwertung der Fotos verbieten kann, ist umstritten“, erklärt Jaeger. Er geht mit Blick auf jüngste höchstrichterliche Urteile aber davon aus, dass Fotografen eine gesetzliche Auseinandersetzung darüber verlieren würden.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher vor dem Fotografieren im Museum nachfragen oder einen Blick in die Besucherordnung werfen. „Große Museen haben für Fotos eine Regelung“, sagt Jaeger. Private Fotos seien danach eher erlaubt als eine Verwertung. Fast immer verboten ist das Knipsen mit Blitzlicht.

Findet sich in der Besucherordnung keine Angabe zu Fotos, ist das noch kein Freifahrtschein. „Private Fotos für den eigenen Gebrauch darf man ohne ausdrückliche Erlaubnis machen“, sagt der Anwalt. „Die Veröffentlichung muss aber ausdrücklich erlaubt werden.“ Das gilt übrigens auch, wenn man die Bilder zum Beispiel bei Facebook nur den eigenen Freunden zugänglich macht.