Gericht: Kein deutscher Pass für Kind indischer Leihmutter
Köln (dpa). Ein von einer indischen Leihmutter geborenes Kind, dessen biologischer Vater ein Deutscher ist, hat keinen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft. Zu diesem Urteil kam am Mittwoch das Verwaltungsgericht Köln, das über die Klage eines deutschen Vaters zu entscheiden hatte.
Das Gericht erklärte, das von einer verheirateten Frau geborene Kind sei rechtlich das Kind ihres Ehemannes, in diesem Fall also des indischen Ehemannes der Leihmutter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: 10 K 6710/11). Für die Leihmutterschaft war die Eizelle einer unbekannten Spenderin mit den Samenzellen des Klägers befruchtet worden. Das befruchtete Ei wurde der Inderin anschließend eingepflanzt. Nachdem sie im Dezember 2010 das Kind geboren hatte, übergab sie es dem Kläger und seiner Ehefrau.
Der Mann erkannte die Vaterschaft vor einem deutschen Notar an. Ein indisches Gericht stellte auch seine biologische Vaterschaft fest. Die deutsche Botschaft in Neu Delhi jedoch verweigerte die Ausstellung eines deutschen Passes für das Kind, da er nicht der rechtliche Vater des Kindes sei. So argumentierte nun auch das Kölner Gericht.