Gericht verhandelt: Wie hoch darf eine Kampfhundesteuer sein?
Zahlreiche Kommunen in Deutschland erheben für Kampfhunde erhöhte Steuern. Ein bayerische Gemeinde verlangt 2000 Euro. Zu viel? Das muss das Bundesverwaltungsgericht jetzt klären.
Leipzig (dpa). Mona gilt als ein friedlicher Hund, das hat sie sogar schriftlich. Trotzdem zählt die Rottweilerhündin in ihrem bayerischen Zuhause als Kampfhund der Kategorie 2. Die Gemeinde Bad Kohlgrub, in der Monas Besitzer leben, verlangt deswegen eine Kampfhundesteuer. 2000 Euro pro Jahr sollen die Halter für Mona zahlen. Ein „normaler“ Hund kostet dagegen lediglich 75 Euro. Das wollten die Hundebesitzer nicht akzeptieren und klagten.
An diesem Mittwoch wird sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dritter Instanz mit Mona beschäftigen. Es muss klären, ob 2000 Euro Steuer für einen Kampfhund angemessen sind, oder ob diese Steuer eine unzulässige „erdrosselnde Wirkung“ entfaltet. (Az.: BVerwG 9 C 8.13) Das Urteil dürfte richtungsweisend für alle Kommunen sein, die höhere Steuerbeträge für sogenannte Kampfhunde einfordern.
Anwalt Michael Fingerhut, der Monas Besitzer in dem Rechtsstreit vertritt, hält die 2000 Euro für „exorbitant hoch“. „Gerechnet auf ein Hundeleben entspricht das dem Preis eines Mittelklassewagens“, sagt Fingerhut. Zahlreiche Gemeinden, gerade in Bayern, seien dazu übergangen, „sich durch eine Erhöhung der Hundesteuer die Stadtkasse zu füllen“, meint Fingerhut. Ohnehin betreiben die Gemeinden über die Steuern Ordnungspolitik, das bedeutet: Mit höheren Steuern für Kampfhunde soll deren Haltung zurückgedrängt werden.
„Die Gemeinde hat einen hohen Betrag gewählt, um diesem Lenkungsaspekt zur Geltung zu verhelfen“, bestätigt Kerstin Funk, Rechtsanwältin der Gemeinde Bad Kohlgrub. Natürlich dürfe die Steuer keine „erdrosselnde Wirkung“ haben. Aber woran genau sich das messen lasse, sei ziemlich unklar. „Wir erhoffen uns von der Entscheidung eine Richtschnur, wie man das berechnen und wie hoch man gehen kann“, sagt Funk.
Nach der Rechtslage darf eine Hundesteuer nur so hoch sein, dass sie eine Haltung nicht unmöglich macht. In der Vorinstanz hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) Monas Besitzern recht gegeben. Die Steuerbelastung übersteige die sonstigen Kosten für die Hundehaltung deutlich, urteilte der VGH. Die Bundesverwaltungsrichter müssen nun klären, ob diese Kosten als Anhaltspunkt für die Beurteilung der „erdrosselnden Wirkung“ einer Steuer taugen.
Anwalt Fingerhut treibt noch ein zweites Problem um. „Was ist denn eigentlich ein Kampfhund?“, fragt er. Mona habe von einem Sachverständigen ein einwandfreies Verhalten bescheinigt bekommen. Sie bekam ein sogenanntes Negativ-Attest. Dass sie trotzdem als Kampfhund der Kategorie 2 eingestuft wird, hält Fingerhut für einen unsinnigen Widerspruch. Er meint: „Der Hund ist vergleichbar mit einem Dackel oder Pudel - bloß größer.“