Gerichtshof weist Beschwerde von Prinzessin Caroline ab
Straßburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit zwei Urteilen vom Grundsatz her die Rechte der Medien gestärkt. Die Straßburger Richter wiesen am Dienstag eine Beschwerde von Prinzessin Caroline von Hannover (55) zum Schutz ihrer Privatsphäre ab.
Außerdem wurde in einem anderen Fall dem Axel Springer Verlag recht gegeben, der seine Meinungsfreiheit durch deutsche Gerichte verletzt sah.
In Fall von Caroline von Hannover ging es um die Veröffentlichung von Urlaubsfotos im Jahr 2002, auf denen die Prinzessin und ihr Mann Ernst August von Hannover (57) in einem Wintersportort zu sehen waren. In dem Text dazu wurde über eine Erkrankung ihres Vaters, des Fürsten Rainier von Monaco, berichtet. Die Prinzessin war in Deutschland gegen die Veröffentlichung der Fotos vergeblich vor Gericht gezogen, danach rief sie den EGMR an.
Dieser gab den deutschen Gerichten recht. Sie hätten zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens sorgfältig abgewogen, hieß es in der Urteilsbegründung. „Dass die deutschen Gerichte die Erkrankung des Fürsten Rainier als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft hatten, schien nicht unangemessen“, schrieb das Gericht. Demnach habe Deutschland Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
In einem zweiten Urteil gab der EGMR einer Klage des Axel Springer Verlages über die Verletzung der Meinungsfreiheit statt. Deutschland muss dem Verlag mehr als 17 000 Euro Schadenersatz zahlen, weil Berichte in der „Bild“-Zeitung 2004 von deutschen Gerichten verboten worden waren. Der Axel Springer Verlag erklärte, er habe vor dem EGMR „ein Grundsatzurteil für die Freiheit der Berichterstattung über Strafverfahren erstritten“.
Es ging dabei um Artikel in der „Bild“-Zeitung über die Festnahme eines TV-Kommissars wegen Drogenbesitzes. Deutsche Gerichte hatten damals den Schutz des Privatlebens höher bewertet als das öffentliche Interesse und Berichte sowie Fotos verboten. Der EGMR befand nun, dass „die dem Verlag auferlegte Beschränkung in keinem angemessenen Verhältnis stand zu dem legitimen Ziel, das Privatleben des Schauspielers zu schützen“. Die Zeitung habe die veröffentlichten Informationen von der Polizei und der Staatsanwaltschaft München erhalten. So war für den Gerichtshof klar, „dass die strittigen Artikel öffentlich zugängliche Informationen aus der Justiz betrafen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hatte“.
„Berichterstattung über bekannte Persönlichkeiten ist im öffentlichen Interesse“, sagte der Leiter Verlagsrecht der Axel Springer AG, Claas-Hendrick Soehring, in einer Stellungnahme zu dem Urteil. „Man kann als Prominenter nicht einerseits die Öffentlichkeit suchen, etwa wenn es darum geht, Medien für sich und seine Karriere zu nutzen, andererseits aber, nachdem man straffällig geworden ist, Berichterstattung darüber verbieten lassen.“