Kunde muss falschen Haarschnitt nicht bezahlen
Berlin/Düsseldorf (dpa/tmn) - Frisuren-Schreck nach dem Friseurbesuch? Hat der Hairstylist das Haar deutlich kürzer geschnitten als vorher vereinbart, kann die Zahlung für den Schnitt verweigert werden.
Idealerweise sollte der unzufriedene Kunde Zeugen haben.
Schneidet der Friseur deutlich mehr vom Haar ab, als vereinbart war, kann der Kunde die Zahlung verweigern. „Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet, für eine mangelhafte Sache zu zahlen“, sagt Bernd Ruschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin. Friseur und Kunde gingen bei einem Haarschnitt einen Werkvertrag ein, ergänzt Carolin Semmler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wenn fünf Zentimeter geschnitten werden sollen, anschließend aber zehn Zentimeter fehlen, sei das Werk rechtlich gesehen mangelhaft. Dann dürfe der Kunde vom Vertrag zurückzutreten und muss nicht zahlen.
Aber Semmler betont: „Maßgeblich ist, was vereinbart wurde.“ Der Kunde muss dem Friseur ausdrücklich gesagt haben, was er sich wünscht. Und er muss das im Zweifel nachweisen können. Ruschinzik rät, Zeugen zu suchen - etwa eine Freundin, die mit beim Friseur war, oder andere Kunden im Salon, die das Beratungsgespräch mitgehört haben.
Gab es keine Zeugen und der Friseur besteht auf der Bezahlung, kann es an der Kasse schwierig werden, die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Selbst die Polizei kann da nichts tun. Die Beamten werden nur die Daten beider Parteien aufnehmen und austauschen. Will der Kunde bei seinem jahrelangen Lieblingsfriseur nicht einfach die Zeche prellen, verhandeln beide Parteien am besten über eine Lösung, rät Ruschinzik.
Der Kunde kann aber auch vor Gericht ziehen, um die Sache klären zu lassen. Aber das kann anders ausgehen als gedacht. „Der Richter wird höchstwahrscheinlich darauf verweisen, dass man jederzeit im Spiegel sieht, was passiert“, erläutert Ruschinzik. Und der Kunde hätte vor dem ersten Schnitt eingreifen können, wenn er sieht, dass der Friseur die Schere zu hoch ansetzt. Gibt es keine Zeugen, stehen die Chancen vor Gericht sowieso schlecht. Außerdem verursache so ein Verfahren zusätzliche Kosten, sagt Semmler.
Auch beim Thema Schmerzensgeld sind die Experten skeptisch, dass es Kunden für zu kurz geschnittene Haare zugesprochen werden könnte: „Wenn es um wenige Zentimeter geht, kenne ich keinen Fall, wo dies geschehen ist“, sagt die Verbraucherschützerin Semmler. Das steht dem Kunden höchstens zu, wenn das Haar oder die Kopfhaut aufgrund des Friseurbesuchs dauerhaft geschädigt wurde - etwa durch falsches Färben. Dann habe der Kunde laut Gesetz auch ein Anrecht auf eine Nachbesserung auf Kosten des Friseurs und Schadenersatz.