Mein erstes Mal - Auszubildende müssen oft Steuern zahlen

Berlin (dpa/tmn) - Schulzeit ade, bald beginnt die Ausbildung - und damit wird auch in Kürze das erste selbst verdiente Geld aufs Konto überwiesen. Höchste Zeit also für Azubis, sich einen ersten Überblick zum Thema Steuern zu verschaffen.

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Grundsätzlich gilt: Azubis müssen nicht selbst Steuern zahlen. Darum kümmert sich der Arbeitgeber. Er zieht die Abgaben vom Bruttogehalt ab und überweist den Betrag ans Finanzamt. Wer im Monat als lediger Azubi nicht mehr als 950 Euro verdient, zahlt übrigens gar keine Steuer.

Wichtig zu wissen: Jeder Steuerzahler hat eine eigene Nummer. Diese sogenannte Steueridentifikationsnummer ist eine elfstellige Zahl, die per Post vom Bundeszentralamt für Steuern zugeschickt wird. Sie gilt ein Leben lang. Azubis sollten sie vor Beginn ihrer Lehre dem Arbeitgeber mitteilen.

Wie viel Steuern fällig werden, hängt von der Steuerklasse ab. Normalerweise sind Azubis, die erstmals eine Lehre absolvieren, aufgrund ihres Alters ledig und kinderlos. Sie gehören also in Steuerklasse I. Wer als Azubi schon verheiratet ist und Nachwuchs hat, erhält eine Steuerklasse für Verheiratete, zum Beispiel die Steuerklasse II, IV oder V.

Neben Einkommensteuer fällt auch beim Azubi gegebenenfalls Kirchensteuer an, falls er sich zu einer Religion bekennt. Die jeweilige Religionszugehörigkeit erfährt der Arbeitgeber vom Finanzamt über die ELStAM, die elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale. Normalerweise wird noch ein Solidaritätszuschlag („Soli“) - ein Zuschlag von 5,5 Prozent auf die Lohnsteuer - fällig. Diesen Soli müssen Azubis aber nur zahlen, wenn in Steuerklasse I die monatliche Lohnsteuer mehr als 81 Euro (bei Steuerklasse drei: mehr als 162 Euro) beträgt. Das ist erst ab einem monatlichen Bruttogehalt von 1450 Euro der Fall.

Eine Steuerklärung müssen Azubis normalerweise nicht abgeben. Sie können das aber auf freiwilliger Basis tun. Eine Steuererklärung lohnt sich, wenn Lehrlinge ausbildungsbedingt hohe Ausgaben hatten - zum Beispiel für Fachliteratur, Arbeitskleidung oder Fahrten zur Berufsschule. „Es gibt aber Fälle, in denen die Abgabe einer Steuerklärung auch für Azubis gesetzlich vorgeschrieben ist“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland. Das ist etwa der Fall, wenn Azubis Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhalten haben. Oder aber, der Lehrling ist verheiratet. „Eine Steuererklärung sollten all diejenigen einreichen, die vermögenswirksame Leistungen bekommen, um so die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten“, rät Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Aufwendungen wie Fahrtkosten sind steuerlich gesehen Werbungskosten. „Weil sie dem Erwerb, der Sicherung oder auch der Erhaltung der Einnahmen dienen, dürfen diese Werbungskosten bei der Steuerberechnung vom Lohn oder Gehalt abgesetzt werden“, erläutert Peter Mönkediek vom Finanzministerium NRW in Düsseldorf.

Nach seinen Angaben zieht das Finanzamt von sich aus für Werbungskosten einen Pauschbetrag von 1000 Euro jährlich ab - egal, ob Aufwendungen in dieser Höhe angefallen sind oder nicht. Werbungskosten können etwa Auslagen für Reinigung der Berufskleidung oder für Fachliteratur sein.

Für den Weg zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb erkennt das Finanzamt eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer an. Welches Verkehrsmittel dabei genutzt wird, ist unerheblich. Allerdings gilt die Entfernungspauschale nur für die einfache Strecke, also nicht für hin und zurück. Fährt der Azubi zu einer anderen Betriebsstätte als üblich - zum Beispiel zu einer Filiale des Arbeitgebers oder zur Berufsschule - so können 0,30 Euro je mit dem privaten Pkw gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.