Spaziergang kann Arbeitsunfall sein
SG Düsseldorf erkennt Unfall in Rehabilitation an einem therapiefreien Sonntag an.
Düsseldorf. Ein 60-jähriger Düsseldorfer war während einer stationären Rehabilitation bei einem Sonntagsspaziergang beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs von einem Auto angefahren und verletzt worden. Der Mann erhob Klage, denn er ist der Auffassung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handele — er also einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse habe.
Es sei im Rahmen der Rehabilitation ein Ziel gewesen, sein Gewicht zu reduzieren. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen. Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Versicherungsfall an und lehnte es ab, Entschädigungsleistungen zu erbringen. Der Kläger gehöre zwar zum versicherten Personenkreis, es habe sich jedoch bei dem Spaziergang um eine sogenannte eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit gehandelt.
Der Kläger klagte gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit dem Ziel, den Verkehrsunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Die Begründung: Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme, wobei es unerheblich sei, dass sich der Unfall an einem therapiefreien Sonntag ereignete. Es reiche aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen, teilte das Sozialgericht mit. Das Urteil ist rechtskräftig. Red