Unfälle vermeiden - bei Böllern auf amtliche Zulassung achten
Düsseldorf (dpa). Es ist wieder soweit: Bis zum 31. Dezember dürfen Böller und Feuerwerk verkauft werden. Wer Unfälle beim Abbrennen und Zünden vermeiden will, sollte einige Regeln beachten.
Hier sind vier wichtige Tipps.
Die Waren müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen sein, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. In Deutschland geprüfte Ware ist an der Kennzeichnung BAM P I oder P II plus einer vierstelligen Zahlenreihe (zum Beispiel BAM - P II - 1912) zu erkennen. Europäische Ware trägt das CE-Zeichen mit Prüfnummer.
Von Feuerwerkskörpern ohne amtliche Prüfnummer sollten Kunden lieber die Finger lassen. Sie entsprächen meist nicht den üblichen Sicherheitsstandards. Und nicht nur das: Einfuhr und Verkauf dieser illegalen Waren sind nach Paragraf 5 des Sprengstoffgesetzes verboten. Wer Knaller ohne Zulassung zündet, verhält sich ordnungswidrig und kann für mögliche Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.
Auch beim Hantieren mit erlaubten Feuerwerkskörpern kann es zu Unfällen kommen. Deshalb ist es ratsam, die Gebrauchsanweisung zu beachten. Auf keinen Fall sollte an den Knallern vor dem Abbrennen herumgebastelt werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites Mal gezündet und Raketen beim Zünden nie in der Hand gehalten werden.