Urteil: Kopftuch kein Grund für Ablehnung bei Bewerbung

Eine Muslima hatte sich bei Verwaltung beworben und wurde abgelehnt.

Düsseldorf/ Kreis Mettmann. Ein Kopftuch zu tragen ist kein Hindernis, um als Verwaltungsbeamtin zu arbeiten. Diese Belehrung musste sich die Kreisverwaltung Mettmann vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gefallen lassen. Das gab einer 25-jährigen Muslima Recht, die in der Kreisverwaltung ausgebildet wurde und gegen die Ablehnung ihrer anschließenden Bewerbung geklagt hatte.

Der Vorsitzende Richter machte klar: Ein Kopftuch-Verbot für Verwaltungsmitarbeiterinnen ist vom Gesetz nicht vorgesehen — anders als für Lehrerinnen im Schulunterricht. Aufgrund des Urteils muss das Landratsamt über die Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe neu entscheiden.

Die 25-Jährige war als einzige ihres Ausbildungs-Jahrgangs nicht übernommen worden. „Fachlich stand dabei nichts in Frage“, bestätigte eine Sprecherin des Kreises. Das Kopftuch sei nur mittelbar Grund des Streits gewesen: Die Bewerberin habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie unter Umständen auf das Kopftuch verzichten würde. Damit stünde ihre „charakterliche Eignung“ in Zweifel.

Welche Umstände einen Verzicht auf das Tuch nötig machen könnten — das ließ die Kreisverwaltung auf Anfrage unserer Zeitung unbeantwortet. Das Gericht stellte fest: Die 25-Jährige hat fünf Jahre im öffentlichen Dienst gearbeitet, ohne dass eine solche Situation aufgetreten wäre.

Die Frau hatte dem Gericht berichtet, dass sie aus Angst vor Diskriminierung für ihre Bewerbung ein Foto ohne Kopftuch verwendet habe. Zum Vorstellungsgespräch sei sie aber mit Tuch erschienen. Die Ausbildung der Klägerin schließt einen Fachhochschulabschluss ein und qualifiziert sie zur Arbeit im sogenannten gehobenen Dienst: als Sachbearbeiterin in ganz unterschiedlichen Bereichen, wie der Bauverwaltung oder dem Sozialamt.