Was Testamentsvollstrecker tun müssen

München (dpa/tmn) - Viele Menschen verfassen ein Testament, um ihre Vermögensnachfolge zu regeln. Wer Angst hat, dass seine Erben sich darüber streiten, kann einen Testamentsvollstrecker bestellen. An ihm kommen die Erben nicht mehr vorbei.

Seinen letzten Willen verfügt man im Testament. Wer sichergehen möchte, dass dieser Wille wirklich umgesetzt wird, kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Das bietet sich besonders an, wenn die Regelung des Nachlasses kompliziert wird und man die Erben entlasten möchte.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Matthias Rösler vom Deutschen Forum für Erbrecht (DFE) in München gibt es viele Konstellationen, in denen ein solches Vorgehen sinnvoll ist: „Ein Testamentsvollstrecker hat die Verantwortung für die Nachlassabwicklung. Die Hauptziele des Erblassers - gerechte Vermögensverteilung, Schutz des Nachlassvermögens, Streitvermeidung und Steuerersparnis - können dadurch oft besser verwirklicht werden.“

So könne ein Testamentsvollstrecker Konfliktpotenzial entschärfen, wenn der Erblasser Streit zwischen seinen Erben fürchtet, erklärt Fachanwalt Rösler: „Er hat dann die Hand auf dem Erbe und ist ein Puffer zwischen den Erben, die sich nicht grün untereinander sind.“

Aber auch wenn kein Streit befürchtet wird, kann ein Testamentsvollstrecker eine gute Entscheidung sein. „Eine Nachlassabwicklung ist rechtlich oft kompliziert. Da ist es sinnvoll, einen kompetenten Testamentsvollstrecker einzusetzen, der die Erben wirksam entlastet“, sagt Rösler.

Knifflig kann die Nachlassverwaltung werden, wenn einer der Erben überschuldet ist und in einer Privatinsolvenz steckt. Grundsätzlich würde dann das geerbte Vermögen direkt an den Vermögensverwalter fließen. „Mit einer richtig angeordneten Testamentsvollstreckung kann man das verhindern“, erklärt Eberhard Rott, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT) in Bonn.

Grundsätzlich kann jeder Erwachsene zum Testamentsvollstrecker bestellt werden. „Man braucht generell überhaupt keine juristischen Vorkenntnisse“, erklärt Rott. Gerade wenn es sich um komplizierte Fälle handelt, sollte man aber einen Fachmann mit dieser Aufgabe betrauen. „Als Testamentsvollstrecker sollte man eine Vertrauensperson einsetzen, die sich in der rechtlichen Materie gut auskennt“, rät Rösler. Auch ein wenig Erfahrung in geschäftlichen Dingen ist ratsam. Schließlich haftet auch ein Laie bei eventuellen Fehlern.

Die AGT und die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) in Angelbachtal vergeben Zertifikate an Experten, die sich regelmäßig auf dem Gebiet des Erbrechts weiterbilden. Beide Organisationen führen zudem Register mit zertifizierten Testamentsvollstreckern.

Neben der Qualifikation sei vor allem das persönliche Vertrauensverhältnis wichtig, sagt AGT-Vorsitzender Rott: „Wenn das Vertrauen nicht da ist, sollte man denjenigen nicht als Testamentsvollstrecker einsetzen.“

Immer wieder ein Streitfall sind die Kosten, die der Testamentsvollstrecker für seine Bemühungen berechnen darf. Im Gesetz vorgegeben ist lediglich, dass der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ erhält. „Dies ist ein Gummi-Paragraph“, kritisiert Rösler.

„Am besten ist es, wenn man bereits ins Testament hineinschreibt, wie der Testamentsvollstrecker zu vergüten ist“, empfiehlt Ursula Seiler-Schupp, Rechtsanwältin bei der DVEV. Dabei ist der Erblasser relativ frei. Er kann entweder eine bestimmte Summe, einen bestimmten Prozentsatz vom Erbe oder auch ein Stundenhonorar nennen.

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist recht einfach. Der Erblasser muss einfach in seinem Testament formlos verfügen, wer dieses Amt haben soll. „Ich empfehle, dass man die Person vorher fragt“, sagt Eberhard Rott von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung. So lasse sich verhindern, dass man jemanden auswählt, der diese Aufgabe gar nicht übernehmen will.

Gleichwohl ist es sinnvoll, auch gleich einen Ersatz-Testamentsvollstrecker zu benennen. Der kommt dann ins Spiel, wenn der eigentliche verstorben ist oder das Amt nicht annehmen kann oder will, wie Matthias Rösler erklärt: „Macht man das nicht, kann das Nachlassgericht einen Ersatzvollstrecker ernennen, der die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht kennt.“

Der Erblasser kann im Testament auch verfügen, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker haben soll, wie Seiler-Schupp erklärt: „Dazu kann beispielsweise auch gehören, dass er einen Betrag nur dann auszahlt, wenn der Erbe bestimmte Bedingungen wie den Abschluss einer Ausbildung erfüllt.“

Literatur:

Otto N. Bretzinger: Richtig erben und verschenken, 180 Seiten, 11,90 Euro, ISBN-13: 978-3-940580-88-7. Der Ratgeber kann ab dem 4. Oktober bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unter der Telefonnummer 0211/ 380 95 55 oder im Internet unter www.vz-ratgeber.de bestellt werden.