Bundessozialgericht urteilt Behörde darf unkooperativem Asylbewerber Bargeld streichen

Kassel (dpa) - Das Bundessozialgericht stärkt die Position von Behörden, die bei ihrer Abschiebung unkooperativen Asylbewerbern Bargeld-Auszahlungen streichen. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hindere den Gesetzgeber nicht, Leistungen an eine Mitwirkungspflicht zu knüpfen.

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Das entschied das Gericht in Kassel. Die Regelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, so das Urteil. (Az.: B7 AY 1/16R)

Das Gericht wies damit die Klage eines 49-Jährigen aus Kamerun ab. Die Ausländerbehörde im Landkreis Oberspreewald-Lausitz (Brandenburg) hatte ihm Leistungen gekürzt, da er nach der Ablehnung seines Asylantrags 2004 seine Hilfe bei der Beschaffung eines Passes 19 Mal verweigert und so seine Abschiebung verhindert hatte.

Zweimal wurde er der Botschaft Kameruns vorgeführt - er schwieg. Die Behörde strich ihm darauf das „soziokulturelle Existenzminimum“, knapp 130 Euro im Monat. Statt Bargeld bekam er Unterkunft und Gutscheine für das Nötigste.

Solche Kürzungen erlaubt das Asylbewerberleistungsgesetz. Laut Bundesverfassungsgericht steht allen Menschen in der Bundesrepublik ein menschenwürdiges Existenzminimum zu. Darauf pochte der Rechtsanwalt des Klägers: Wie viel ein Mensch als Existenzminimum benötige, hänge vom Lebensort ab - nicht vom Status als Asylbewerber.

Die Richterinnen aber entschieden: „Die Regelung knüpft die Absenkung der Leistungen an ein Verhalten, dass der Betreffende jederzeit ändern kann.“ Sei der Asylbewerber kooperativ, bekomme er wieder volle Leistungen.

Entscheidungen des Bundessozialgerichts gelten als richtungsweisend für Behörden und Gerichte. Wie stark Behörden solche Asylbewerber sanktionieren, ist nach Angaben von Flüchtlingsräten je nach Bundesland unterschiedlich. Hilfsorganisationen kritisieren die Praxis.