"Kleine Volksbefragung" Mikrozensus: Auch ein Vermögensberater darf das Volk befragen

Bedenken eines Pflichtteilnehmers am Mikrozensus an der Auswahl seines „Erhebungsbeauftragten“ zählen nicht.

Die „Erhebungsbeauftragten“ sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Foto: Paul Zinken

Moers. „Herr Alfons Müller (Name geändert) wird Ihren Haushalt am 21. November zwischen 14 und 15.30 Uhr aufsuchen und seine Aufgaben als ehrenamtlicher Interviewer des Mikrozensus 2016 wahrnehmen.“ Dass Heribert Freund (Name geändert), der Adressat dieses amtlichen Schreibens, sich nicht weigern kann, am Mikrozensus teilzunehmen, in dessen Rahmen das Statistische Landesamt IT NRW jährlich rund 76 000 Haushalte in NRW befragt, ist ihm klar. Was ihm aber übel aufstößt, ist das Ergebnis seiner Internet-Recherche über die Person, die da zu ihm kommen soll, um ihn zu interviewen.

Es handelt sich nämlich um einen Vermögensberater, wie Freund selbst auch aus dem niederrheinischen Moers. Dieser wirbt damit, dass er „in allen Lebensphasen zu finanziellen Fragen berät — von Versicherungen über Geldanlagen bis zu Altersvorsorge, Gesundheit und Beruf.“ Ausgerechnet diesem soll er Details über seine Einkommensverhältnisse liefern?

Das Statistikamt, von unserer Zeitung mit dem Fall konfrontiert, weist auf die Verschwiegenheitspflicht der 320 in NRW eingesetzten „Erhebungsbeauftragten“ hin. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse seien geheim zu halten und dürften nicht für andere Zwecke verwendet werden. Bei Verstoß droht strafrechtliche Verfolgung. Eine Person werde nicht als Interviewer eingesetzt, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Interessenkonflikte möglich sein könnten.

Vermögensberater fielen aber nicht unter diese Vorschrift. Im Übrigen sei der Auskunftspflichtige nicht verpflichtet, die Angaben gegenüber dem Erhebungsbeauftragten zu erteilen. Er könne mitteilen, dass er nicht vom Erhebungsbeauftragten aufgesucht werden will. Dann erhalte er den Fragebogen zum Selberausfüllen.