Schlappe für NPD im Streit um Geld aus Parteienfinanzierung
Karlsruhe (dpa) - Das laufende Verbotsverfahren bringt die rechtsextreme NPD in akute Finanznot. Im Streit um Geld aus der staatlichen Parteienfinanzierung scheiterte nun auch ein Eilantrag in Karlsruhe.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, eine einstweilige Anordnung gegen die Verwaltung des Bundestags zu erlassen. Das wurde in Karlsruhe mitgeteilt.
Weil unklar ist, ob die NPD noch in diesem Jahr verboten wird, bekommt sie die vierteljährlichen Zahlungen derzeit nur unter Vorbehalt. Als Sicherheit musste sie eine Grundschuld abtreten - auf die Parteizentrale in Berlin. Dem Rechenschaftsbericht der Partei für das Jahr 2014 zufolge ist die Immobilie mit 355 500 Euro bewertet. Mit dem Eilantrag wollte die NPD die Rückübertragung erzwingen.
Dafür besteht nach Auffassung der Verfassungsrichter aber „kein Raum“. Die NPD lege „keine schweren Nachteile dar, die eine solche Entscheidung als dringend geboten erscheinen ließen“, heißt es in dem Beschluss von Mitte Juli. Die Partei hatte demnach zu begründen versucht, dass sie in der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben und ihrer Interessen im Verbotsverfahren behindert sei.
Die Richter schließen allerdings nicht von vornherein aus, dass eine Verfassungsbeschwerde Erfolg haben könnte. Eine solche Klage ist nach Auskunft eines Gerichtssprechers aber bisher nicht eingegangen. Der Eilantrag richtete sich gegen Eilentscheidungen der Berliner Verwaltungsgerichte. Dort läuft noch das Hauptsacheverfahren.
Das Bundesverfassungsgericht hatte Anfang März auf Antrag des Bundesrats drei Tage lang über ein mögliches Verbot der rechtsextremen Partei verhandelt. Dafür müsste nachgewiesen sein, dass die NPD verfassungswidrig ist. Das Urteil ist dem Sprecher zufolge noch in diesem Jahr zu erwarten.
Durch ein Verbot verlöre die NPD ihren Anspruch auf das Geld aus der Parteienfinanzierung. 2015 bekam sie gut 1,3 Millionen Euro. Daraus ergibt sich für dieses Jahr ein vierteljährlicher Abschlag von rund 290 000 Euro. Der exakte Betrag wird nachträglich am 15. Februar des Folgejahres vom Bundestagspräsidenten festgelegt. (Az. 2 BvQ 26/16)