Schwimmen: Burkini im Unterricht ist zumutbar
Leipzig (dpa) - Muslimische Mädchen dürfen dem Schwimmunterricht in Schulen nicht ohne weiteres aus religiösen Gründen fernbleiben. Die Teilnahme in einem Burkini - einem Ganzkörperbadeanzug - sei ihnen zuzumuten, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Es wies damit die Klage einer 13 Jahre alten Gymnasiastin aus Frankfurt/Main ab. Sie hatte eine Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen erwirken wollen und sich auf die Religionsfreiheit berufen. (Az.: 6 C 25.12)
Die Bundesverwaltungsrichter urteilten, eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen sei nur in Ausnahmefällen möglich. Bei der muslimischen Schülerin kollidiere ihre grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit mit dem verfassungsrechtlichen verankerten Erziehungsauftrag des Staates.
In solchen Konflikten müsse grundsätzlich abgewogen werden, und es müsse auch nach Kompromissen gesucht werden, sagte der Vorsitzende Richter Werner Neumann. Der Burkini - ein islamkonformer Badeanzug, der nur Gesicht, Hände und Füße freilässt - sei eine Möglichkeit.
Die Schülerin hatte argumentiert, die Teilnahme am Schwimmunterricht verletze ihre religiösen Bekleidungsvorschriften. Auch das Tragen eines Burkinis lehnte sie ab. „Der Weg, einen Burkini zu tragen, der stigmatisiert sie, der führt zu ihrer Ausgrenzung“, sagte ihr Anwalt Klaus Meissner. Zudem dürfe sie sich auch nicht dem Anblick leichtbekleideter Jungen im Schwimmbad aussetzen.
Dem folgten die Bundesverwaltungsrichter nicht. Leichtbekleidete junge Männer seien in Deutschland im Sommer überall zu sehen, auch auf den allgegenwärtigen Werbeplakaten sei das Alltag.
Der Anblick leichtbekleideter männlicher Schüler im Schwimmbad beinträchtige die 13-Jährige somit nur „geringfügig“ in ihrer Glaubensfreiheit, erklärte Neumann. In dem Falle überwiege der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag. Der Vater der 13-Jährigen hatte vor der Urteilsverkündung erklärt, er wolle die Entscheidung akzeptieren.
Ähnlich urteilte der 6. Senat noch in einem zweiten Verfahren, das am Mittwoch in Leipzig verhandelt wurde. Die Eltern eines inzwischen 18-jährigen Sohnes hatten vor fünf Jahren beantragt, dass der Junge im Rahmen des Unterrichts nicht den Kinofilm „Krabat“ ansehen müsse. Darin ginge es um schwarze Magie - und das sei mit ihrem Glauben als Zeugen Jehovas nicht vereinbar. Auch hier kollidierte das Grundrecht auf elterliche Erziehung in religiösen Fragen mit dem staatlichen Bildungsauftrag.
Richter Neumann betonte, dass der Schulunterricht in einer pluralistischen Gesellschaft nicht auf jeden religiösen Belang Rücksicht nehmen könne. „Eine Gestaltung des Unterrichts, die jeder Glaubensvorstellung Rechnung trägt, ist nicht praktikabel. Eine weitgehende Auflösung des Unterrichts wäre die Folge.“ Den Film „Krabat“ hätte sich der Schüler anschauen müssen. (Az.: 6 C 12.12)