Zinssatz aus dem Jahr 1961 Steuerzahler mussten überhöhte Zinsen zahlen

München (dpa) - Der Fiskus hat die Steuerzahler nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs seit Jahren mit weit überhöhten Nachzahlungszinsen geschröpft. Die Zinshöhe von monatlich 0,5 Prozent der Steuerschuld sei heute realitätsfern und verfassungswidrig, teilte der Bundesfinanzhof (BFH) mit.

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Nachzahlungszinsen werden fällig, wenn das Finanzamt die endgültige Steuerforderung erst mit Verzug stellt. Eine Grundsatzentscheidung steht indes noch aus. So hatte ein anderer BFH-Senat jüngst noch zugunsten des Finanzamts entschieden. Klarheit soll nun das Bundesverfassungsgericht schaffen, das noch vor Jahresende in ähnlichen Fällen entscheiden soll. Das will auch das Bundesfinanzministerium abwarten.

Der hessische Finanzminister Thomas Schäfer zeigte sich dennoch hochzufrieden mit der aktuellen Entscheidung: „Angesichts des nun Jahre herrschenden Zinstiefs kann man doch keinem Bürger mehr die vom Finanzamt verlangten Zinsen erklären“, erklärte der CDU-Politiker. Er selbst habe schon vor zwei Jahren Änderungen vom Bundesfinanzministerium und seinen Länderkollegen gefordert. Nun bereite Hessen dazu auch eine Gesetzesinitiave vor.

Die CDU-Bundestagsabgeordneten Antje Tillmann und Uwe Feiler forderten eine Senkung der Nachzahlungszinsen auf mindestens 0,4 Prozent im Monat. Bislang seien Änderungen am Koalitionspartner SPD und den Ländern gescheitert. Der FDP-Abgeordneten Florian Toncar und Katja Hessel forderten die Bundesregierung auf, „endlich Realität in die Steuerpolitik einkehren zu lassen“.

Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung hat der Fiskus laut BFH in den vergangenen Jahren mehr als zwei Milliarden Euro Zinsen kassiert. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es jedoch an einer Begründung. Trotz der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank halte der Gesetzgeber an dem Zinssatz aus dem Jahr 1961 fest. Diese inzwischen „realitätsferne Bemessung des Zinssatzes“ verletze den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, so die Bundesrichter. Für Zeiträume ab 2015 bestünden schwere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

Im konkreten Fall hatte der Bundesfinanzhof über die Klage eines Ehepaars aus Nordrhein-Westfalen zu entscheiden, dessen Einkommenssteuer für das Jahr 2009 das Finanzamt zunächst auf 159.139 Euro festgesetzt hatte. Nach einer Außenprüfung forderte das Finanzamt im November 2017 eine Nachzahlung von zwei Millionen Euro - plus Nachzahlungszinsen von 240.831 Euro.

Das Finanzgericht Köln lehnte die Beschwerde des Ehepaars ab, der Bundesfinanzhof dagegen gab dem Antrag statt und setzte den Vollzug aus. Angesichts der Niedrigzinsen wirke der Zinssatz des Fiskus wie ein grundloser Zuschlag auf die Steuer. Es bestünden daher schwere verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz nicht das Übermaßverbot im Grundgesetzes verletze.

Der Gesetzgeber müsse von Rechts wegen prüfen, ob der Zins angemessen sei. Er habe „aber gleichwohl bis heute nichts getan“, kritisierten die Richter.

Der Bund der Steuerzahler forderte, den Zinssatz von heute sechs Prozent jährlich auf drei Prozent zu halbieren. „Nicht selten zahlen die Steuerzahler nach einer Betriebsprüfung mehr Zinsen als Steuern - das kann nicht angehen“, sagte Verbandspräsident Reiner Holznagel. „Sechs Prozent Zinsen gibt es nur noch beim Finanzamt.“