Unterhalt: „Zahlväter“ dürfen mehr für sich behalten

Ab Januar 2015 erhöht sich der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige. Im Notfall müssen die Sozialkassen einspringen.

Bei Scheidungen gibt es oft Streit um den Unterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle (Bild 2), die regelt, wieviel dem (Trennungs-)Kind zusteht, wurde nun aktualisiert.

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Düsseldorf. Wie viel Geld einem unterhaltberechtigten (Trennungs-) Kind zusteht, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Jetzt wurden die Werte, an denen sich Familiengerichte orientieren, mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aktualisiert. Im Ergebnis wirkt sich das zum Nachteil der Trennungskinder und zum Vorteil der Zahlväter aus. Zwar bleibt es hinsichtlich der Unterhaltshöhe bei den schon bisher geltenden Werten. Allerdings erhöht sich der Selbstbehalt — also der Teil des Einkommens, den der Unterhaltspflichtige für Unterhaltszahlungen nicht antasten muss. Dieser steigt für Erwerbstätige von 1000 auf 1080 Euro im Monat und für Nicht-Erwerbstätige von 800 auf 880 Euro.

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Rechenbeispiel: Der Unterhaltsverpflichtete hat ein Nettoeinkommen von 3000 Euro und muss für seine Kinder (8 und 13 Jahre) aufkommen. Wir befinden uns hier in der Einkommensstufe 2701 bis 3100 Euro. Nach der Tabelle beträgt der Unterhalt für das achtjährige Kind 437, für das 13-jährige 512 Euro. Allerdings ist dies nicht der tatsächlich zu zahlende Betrag, er verringert sich noch, weil der Unterhaltsverpflichtete das halbe Kindergeld abziehen darf. Das Kindergeld liegt bei 184 Euro monatlich. Von dem aus der Tabelle ermittelten Wert werden also pro Kind 92 Euro abgezogen. Der Zahlvater muss also 437 plus 512 Euro minus 2 x 92 Euro bezahlen — im Ergebnis 765 Euro.

Weil ihm aber zumindest der (nunmehr gestiegene) Selbstbehalt verbleiben muss, kann es im Einzelfall sein, dass er dem Kind weniger überweisen muss. Im Ergebnis bedeutet dies, das viele unterhaltsberechtigten Kinder weniger vom Zahlvater bekommen. Ist dadurch beim Kind das Existenzminimum berührt, wird die Lücke von den Sozialkassen ausgeglichen.Dass der Selbstbehalt erhöht wird, ist eine Folge des zum Jahreswechsel steigenden Hartz-IV-Regelsatzes. Das Existenzminimum darf auch bei arbeitenden Unterhaltspflichtigen nicht unterschritten werden. Mit der Erhöhung des Selbstbehalts wird vermieden, dass zahlreiche arbeitende Unterhaltspflichtige zu Hartz-IV-Berechtigten werden.