„Al Capone“ gefeuert - Kündigung nach Karnevalsfeier

Düsseldorf (dpa) - Weil er auf einer Karnevalsfeier die Nerven verlor, ist ein Versicherungsmitarbeiter in Düsseldorf seinen Job los. Das Landesarbeitsgericht bestätigte den fristlosen Rauswurf des schwerbehinderten Mannes und wies dessen Berufung zurück (Az.: 13 Sa 957/15).

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Seine Anwältin hatte sich vergeblich auf eine Angststörung ihres Mandanten berufen: Mit Scheren bewaffnete Möhnen (Karnevalsweiber) hätten bei ihm Panik ausgelöst. Er habe, als Mafiagangster Al Capone verkleidet, seinen Schlips behalten wollen und damit den Unmut der Närrinnen entflammt. Die hätten auf der Karnevals-Tradition des Krawatten-Abschneidens bestanden.

Als er auch noch von einem Clown bedrängt worden sei, habe der 48-jährige Sachbearbeiter die Nerven verloren und ihm ein Bierglas ins Gesicht gestoßen. Dem Kollegen mussten von einem Arzt Glassplitter aus der Stirn entfernt werden. Eine Überwachungskamera hatte das Geschehen aufgezeichnet. Wenig später erhielt „Al Capone“ die Kündigung.

Die Anwältin hielt den fristlosen Rauswurf angesichts der Vorgeschichte für überzogen: Seit einer Operation leide er an einer Angststörung, die durch die mit Scheren bewaffneten Närrinnen akut geworden sei. Er habe die Damen zuvor mehrfach gebeten, ihm vom Leib zu bleiben, doch die hätten dies mit unflätigen Beleidigungen quittiert. Schließlich habe sich noch der Clown auf die Seite der Frauen geschlagen.

Der Sachbearbeiter habe sich in 28 Jahren Betriebszugehörigkeit nichts zuschulden kommen lassen. Er sei in dem Moment schuldunfähig gewesen, die Kündigung sein „wirtschaftliches Todesurteil“.

Stundenlang studierte das Gericht am Dienstag die Aufnahmen aus der Überwachungskamera und analysierte das Verhalten des Klägers etwa bei einer Polonaise. „Er war der Situation einfach nicht gewachsen und ist ausgerastet. Er hat sich bei seinem Kollegen aber entschuldigt und der hat die Entschuldigung auch angenommen“, sagte seine Anwältin.

Doch vergeblich. Dem Gericht reichte der Gewaltausbruch für den Rauswurf aus. Es bestätigte damit ohne mündliche Begründung das Urteil der Vorinstanz und ließ keine Revision zu.