Auch Ältere können sich auf Berufsanfänger-Stellen bewerben
Erfurt (dpa) - Wird ein 36-Jähriger ohne weiteres von einem Programm für Berufsanfänger ausgeschlossen, ist das Diskriminierung aus Gründen des Alters. So sahen das zumindest die Richter der Bundesarbeitsgerichts im Fall eines jungen Juristen.
Ein 36-Jähriger kann nicht ohne weiteres von einem Traineeprogramm für Berufsanfänger ausgeschlossen werden. Lehnt ein öffentlicher Arbeitgeber einen derartigen Bewerber mit Berufserfahrung ab, so sei dies ein Indiz für eine Benachteiligung wegen dessen Alters, erklärte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (8 AZR 429/11). Der Arbeitgeber müsste dann beweisen, dass dem nicht so ist. Damit hatte ein Rechtsanwalt mit seiner Klage teilweise Erfolg. Die obersten Arbeitsrichter wiesen seinen Fall zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurück.
Die Charité in Berlin hatte im April 2009 in Zeitungsinseraten für ein spezielles Programm zum Aufbau von Hochschulabsolventen zu Nachwuchsführungskräften nach Bewerbern gesucht. Als der damals 36 Jahre alte Jurist - der bereits über eine mehrjährige Berufspraxis verfügte - eine Absage auf seine Bewerbung erhielt, fühlte er sich wegen seines Alters diskriminiert und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 10 500 Euro. Den Verdacht der Altersdiskriminierung könnte der Arbeitgeber widerlegen, wenn er nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Auswahl einbezogen hätte, erklärten die obersten Arbeitsrichter.