Bei Nachforderung von Weihnachtsgeld Verfallsfrist beachten
Hamm (dpa/tmn) - Wem noch Weihnachtsgeld zusteht, der sollte sich mit der Nachforderung beeilen: Nach Ende einer Verfallsfrist muss es nicht mehr gezahlt werden. Ein Mitarbeiter, der deswegen geklagt hatte, ging leer aus.
Mitarbeiter müssen nicht gezahltes Weihnachtsgeld in der tarifvertraglichen Verfallsfrist geltend machen. Machen sie das nicht, verlieren sie ihren Anspruch auf die Zahlung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 15 Sa 1896/11).
In dem verhandelten Fall forderte der Ex-Mitarbeiter eines Autohauses von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2009 und 2010. Das Autohaus hatte ihm bis einschließlich 2006 das tariflich vereinbarte jährliche Weihnachtsgeld gezahlt. Danach stellte es diese Zahlungen ein. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Ansprüche laut Tarifvertrag bereits abgelaufen sind.
Vor Gericht hatte der ehemalige Mitarbeiter keinen Erfolg. Seine Ansprüche auf das Weihnachtsgeld 2009 und 2010 seien verfallen, entschied das Gericht. Der Tarifvertrag gelte, da im Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen werde. Der Mann habe seine Ansprüche eindeutig nicht innerhalb der tariflichen Verfallsfrist von drei Monaten geltend gemacht.