Wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt, hatte in dem Fall ein Schlosser von seinem ehemaligen Arbeitgeber 2009 ein Zeugnis erhalten. 2010 bat er um eine Neuausfertigung, da sein Zeugnis nicht mehr auffindbar sei (Aktenzeichen: 16 A 1195/10).
Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ein neues Zeugnis auszustellen. Das ergebe sich aus einer Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer für den Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses verantwortlich sei. Entscheidend sei vielmehr, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden könne. In der Regel sei für den Arbeitgeber eine Ersatzausstellung jedoch nur mit geringem Aufwand verbunden. Allerdings müsse dann der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abholen.