Betriebsrat darf Arbeitgeber öffentlich kritisieren
Mainz (dpa) - Ein Arbeitgeber darf seinem Betriebsrat trotz scharfer öffentlicher Kritik nicht einfach fristlos kündigen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.
Eine fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, wenn die Kritik auf wahren Tatsachen beruhe. Dann müsse der Arbeitgeber die Aussagen zu seiner Betriebsführung hinnehmen, erklärte das Gericht seine Entscheidung. (Aktenzeichen: 6 Sa 713/10). Die Klägerin hatte als Mitglied des Betriebsrates in der Presse Kritik an der Unternehmensführung geäußert: Arbeitspausen würden nicht eingehalten, diese den Mitarbeitern aber beim Zeitguthaben abgezogen. Die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung hielt das Landesarbeitsgericht für unverhältnismäßig und rechtswidrig.
In der Urteilsbegründung erklärten die Mainzer Richter, ein Betriebsrat dürfe im Rahmen seiner Zuständigkeit selbst entscheiden, ob eine öffentliche Stellungnahme zu den Zuständen in der Firma nötig sei. Die Arbeitnehmervertreter könnten sich dabei auf das Recht der Meinungsfreiheit berufen, ohne arbeitsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen.
Der Erfolg der Klägerin hat allerdings nur noch symbolischen Wert: Das Unternehmen hat den Betrieb inzwischen stillgelegt und der Klägerin eine ordentliche Kündigung zukommen lassen. Gegen die ordentliche Kündigung hatte das LAG keine rechtlichen Bedenken.