Arbeitszeiten Betriebsrat muss dem Dienstplan zustimmen

Rostock (dpa/tmn) - Der Betriebsrat muss Dienstplänen zustimmen, wenn der Arbeitgeber darin die Arbeitszeit für die Beschäftigten festlegt. Bleibt die Zustimmung bis zu einem bestimmten Datum aus, kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass die fehlende Antwort eine Zustimmung bedeutet.

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Ein Arbeitgeber muss abwarten, wie die Mitarbeitervertretung über den Dienstplan entscheidet. Darauf weist der Bund-Verlag hin und bezieht sich auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 TaBVGa 5/15).

In dem verhandelten Fall war es zwischen dem Betriebsrat eines Krankenhauses und dem Arbeitgeber wegen der Dienstpläne für den Pflegedienst zu Unstimmigkeiten gekommen. Der Arbeitgeber legte dem Betriebsrat den Dienstplan in der Regel einen Monat vor dem Einsatzmonat vor. Hatte der sich bis zum 10. des Monats nicht geäußert, ging der Arbeitgeber von einer Zustimmung aus, hängte den Dienstplan aus und ließ Mitarbeiter danach arbeiten. Der Betriebsrat setzte sich dagegen zur Wehr.

Der Gericht wies darauf hin, dass Dienstpläne die Zustimmung des Betriebsrats brauchen, wenn sie die Arbeitszeiten festlegen. Der Arbeitgeber sei auch nicht dazu berechtigt, dem Betriebsrat eine Frist zu setzen. Äußert der Betriebsrat sich nicht, dürfe der Arbeitgeber das Schweigen nicht als Zustimmung werten.