Chef darf Mitarbeiter beim Blaumachen fotografieren

Mainz (dpa/tmn) - Normalerweise hat jeder Bürger ein Recht auf Privatsphäre. Allerdings ist diese im beruflichen Kontext eingeschränkt. So darf ein Chef seinen Mitarbeiter fotografieren, wenn er ihn beim Blaumachen erwischt.

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Sieht ein Chef seinen krankgemeldeten Mitarbeiter zum Beispiel in der Waschanlage, darf er das zum Beweis fotografieren. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigen solche Aufnahmen zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter. Das sei jedoch durch vorrangige schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt (Az.: 10 SaGa 3/13).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers wegen angeblich rechtswidriger Fotoaufnahmen auf dem Handy eines Vorgesetzten ab. Dieser hatte den krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografiert, als er ihn zufällig an einer Autowaschanlage einen Wagen reinigen sah. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin unter anderem die Herausgabe der Fotos.

Das LAG befand jedoch, am Verhalten des Chefs sei rechtlich nichts auszusetzen. Schließlich müsse der Arbeitgeber nach geltendem Recht nachweisen, dass ein Arbeitnehmer zu Unrecht krankgeschrieben sei. Daher sei es auch zulässig, wenn er sich die entsprechenden Beweise selbst oder mit Hilfe anderer Personen verschaffe. Die Fotos wertete das LAG insoweit als ein zulässiges Beweismittel.