Chef muss Betriebsräte für Schulungen freistellen
Köln (dpa/tmn) - Derzeit stehen in vielen Firmen Schulungen für neu gewählte Betriebsräte an. Für Arbeitgeber ist es oft ein Ärgernis, wenn die entsprechenden Mitarbeiter in dieser Zeit nicht am Arbeitsplatz sind.
Verhindern können sie die Teilnahme jedoch nicht.
Für Betriebsräte ist wichtig zu wissen, dass sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Fortbildungen haben. Darauf weist Nathalie Oberthür hin, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Das kann etwa eine Weiterbildung zum Thema Betriebsverfassungsgesetz sein.
Für Schulungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, gibt es bei der Dauer der Freistellung grundsätzlich keine Obergrenze. Anders ist es dagegen bei Weiterbildungen, die nützlich, aber nicht für die konkrete Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Für letztere haben Betriebsräte einen Anspruch auf bezahlte Freistellung in Höhe von drei Wochen (Paragraf 37 Betriebsverfassungsgesetz) pro Amtszeit. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern sind es vier Wochen.
Ob eine Fortbildung erforderlich oder nützlich ist, legt der Betriebsrat fest. Teilt der Arbeitgeber die Einschätzung nicht und kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, muss diese Frage letztendlich vor Gericht geklärt werden.