Ratgeber Corona und das Arbeitsrecht: Was darf der Chef wissen und was nicht?

Die Pandemie hat in vielen Bereichen des Lebens Neuerungen erzwungen, so auch in der Arbeitswelt.

Corona und das Arbeitsrecht: Was darf der Chef wissen und was nicht?
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Durch die stetig neuen Regelungen, Quarantäne-Forderungen und Impfbescheinigungen, kann man schnell den Überblick verlieren, sodass dieser Artikel die wichtigsten Fragen beantworten soll. Was darf der Chef eigentlich nachfragen? Was passiert, wenn ein Mitarbeiter sich infiziert und wie steht es mit den Lohnfortzahlungen? Dies und mehr wird in diesem Artikel thematisiert!

Das Coronavirus sorgt für reichlich Fragen in der Arbeitswelt

Das Arbeitsrecht wurde auf den Kopf gestellt, als sich die Pandemie mehr und mehr ausgebreitet hat, sodass es zu reichlich vielen Fragen von Seiten der Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber gekommen ist. Vor allem aber ist es schwer zu definieren, welches Recht der Chef hat, nach persönlichen Informationen zu fragen. Darf der Arbeitgeber zum Beispiel nachfragen, ob ein Arbeitnehmer an Corona erkrankt ist? Oder ist der Arbeitnehmer sogar verpflichtet, die Arbeitskollegen und den Chef von der Infektion zu berichten? Das sind wichtige Fragen und die Antwort ist nicht eindeutig. Generell muss ein Arbeitnehmer nach Krankschreibung eines Arztes nicht erwähnen, wieso er krankgeschrieben wurde. Sollte es sich hierbei allerdings, um einen ansteckenden Krankheitserreger, wie Covid-19 handeln, dann muss dies, laut Infektionsgesetz dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Hier ist es ratsam dem Chef von der Infektion und dem etwaigen Kontakt zu anderen Kollegen zu berichten, sodass diese sich testen und womöglich in Quarantäne begeben können.

Mögliche Infektion? Das muss bezüglich des Arbeitsrechtes beachtet werden

Ob man sich selbst mit dem Coronavirus infiziert hat oder gegebenenfalls ein Arbeitskollege - so oder so muss der Chef hier die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durchführen und jede Person informieren, welche mit der erkrankten Person in Kontakt gekommen ist. Hierbei ist allerdings der Name der erkrankten Person nicht zu erwähnen. Im Idealfall sollten alle Personen, die mit der erkrankten Person in Kontakt waren, zwei Wochen zuhause bleiben oder sich nach drei Tagen mit einem PCR-Test testen lassen. Erst wenn alle Personen negativ getestet wurden, darf der Betrieb wie üblich wieder aufgenommen werden.

Zwar darf der Chef nach positiven Infektionen die Quarantäne bestimmter Arbeitnehmer anordnen, doch kann dieser nicht den ganzen Betrieb, aus Angst vor möglichen Infektionen, beurlauben. Dies liegt außerhalb der eigenen Befugnisse. Stattdessen entscheidet das Gesundheitsministerium, ob eine Quarantäne angeordnet werden darf oder nicht. Doch auch ein Arbeitnehmer kann nicht aus Angst vor einer Infektion zuhause bleiben. Sollte es hierbei zu konkreten individuellen Fragen kommen, ist es empfehlenswert einen speziellen Anwalt oder eine Anwältin für das Arbeitsrecht zu kontaktieren

Lohnfortzahlungen und Vergütungen in Zeiten der Pandemie

Vor allem, wenn es um die Themen Lohnfortzahlungen und Vergütungen geht, kann es zu viele Fragen kommen. Wie steht es beispielsweise mit dem Lohn, wenn sich ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert hat und demnach nicht arbeiten kann? Hierbei kann der Arbeitgeber einen Beweis anordnen, beispielsweise in Form eines positiven PCR-Tests. Für die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer in Quarantäne befindet, wird er durch das Nettogehalt vergütet.

Urlaub in Zeiten des Coronavirus

Die Liste der Corona-Risikogebiete ist lang, neben beliebten Reisezielen wie Kolumbien, Costa Rica und die Dominikanische Republik, lassen sich auch unsere Nachbarländer Österreich und die Niederlande finden. Was bedeutet es allerdings, wenn ein Arbeitnehmer sich auf Reisen in diese Gebiete begibt? Kann der Arbeitgeber nachfragen, in welchem Land sich der Arbeitnehmer aufgehalten hat? In der Regel ist dies nicht erlaubt, doch sollte es sich um ein Risikogebiet handeln, dann kann der Chef den Arbeitnehmer auffordern ihn darüber zu informieren. 

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Corona und dem Arbeitsrecht:

Dieses FAQ soll die häufigsten Fragen bezüglich Corona und dem Arbeitsrecht beantworten. 

Angst vor möglicher Infektion, muss gearbeitet werden?

Hierbei unterscheiden wir zwei Szenarien. Zum einen: der Arbeitnehmer hat lediglich Angst vor dem Virus und möchte sich nicht anstecken, dann hat er kein Recht darauf Zuhause zu bleiben, sondern muss arbeiten kommen. Doch die andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber Kontakt zu einer infizierten Person hatte und nun befürchtet sich angesteckt zu haben. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer kontaktiert und ein PCR-Test gemacht werden. Wenn dieser Test negativ ausfällt, muss auch hier die Arbeit wie gewohnt aufgenommen werden.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer positiv auf Corona getestet wurde?

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den Chef informieren und einen positiven PCR-Test vorlegen. Zugleich ist es sinnvoll den Arbeitgeber zu informieren, mit welchen Personen er in Kontakt war, sodass diese in Quarantäne geschickt werden können. Der mit Corona infizierte Arbeitnehmer hat dennoch ein Recht auf das Nettogehalt für die Zeit, in der er sich in Quarantäne befindet.

Positiver Covid-Fall im Bekanntenkreis, muss der Chef informiert werden?

Nur wenn die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer sich angesteckt haben könnte. Hat diese Person allerdings vor über zwei Wochen Kontakt zu der betroffenen Person gehabt, dann besteht hier keine Infektionsgefahr und demnach muss der Chef nicht informiert werden.

Bekommt der Arbeitgeber trotz Infektion den monatlichen Lohn?

Ja, allerdings, nur wenn es sich hierbei um eine bewiesene Infektion handelt. Sollte der Arbeitnehmer nur eine Vermutung haben, dass er sich mit dem Coronavirus infiziert hat, jedoch keinen positiven Test vorlegen können, dann kann der Arbeitgeber sich weigern den Lohn auszuzahlen.

Urlaub kann durch die Pandemie nicht angetreten werden, kann der Arbeitnehmer den Urlaub widerrufen?

Ein Urlaub wurde gebucht, doch kurzfristig durch die Pandemie storniert und nun möchte der Arbeitnehmer den Urlaub widerrufen und die Urlaubstage für eine andere Zeit sparen? Dann ist das leider offiziell nicht möglich. Hierbei kann allerdings die Kulanz des Arbeitgebers eine Rolle spielen.

Kitas und Kindergärten geschlossen, gibt es eine finanzielle Entschädigung?

In diesem Fall tritt eine Änderung des Infektionsgesetzes in Kraft, denn wenn die Kindergärten sowie Schulen durch die Pandemie geschlossen werden und eines der Elternteile demnach zuhause bleiben muss und nicht arbeiten kann, gibt es eine Entschädigung für den Dienstausfall. Hierbei bekommt die betroffene Person rund 67% des Gehaltes für maximal sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht älter als 12 Jahre alt ist und die betroffene Person die Kinderbetreuung übernehmen muss.