Wer mitten im Jahr den Job wechselt, hat nicht unbedingt schon seinen ganzen Urlaubsanspruch bis zum Stichtag aufgebraucht. Können die ungenutzten Urlaubstage dann zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden?
„Grundsätzlich gibt es darauf keinen Anspruch“, so Ulrike Kolb, Fachanwältin für das Arbeitsrecht. Wer noch Urlaubstage offen hat, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, bekommt sie laut Bundesurlaubsgesetz ausgezahlt.
Keine Doppelansprüche - Resturlaub nach Absprache
Das Bundesurlaubsgesetz verhindert auch Doppelansprüche. Interessant wird das etwa, wenn man unterjährig wechselt und noch im selben Jahr mindestens sechs Monate bei einem neuen Arbeitgeber angestellt ist. Im Regelfall erwerben Beschäftigte dann dort den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Beispiel: Wer zum 1. Mai den Job wechselt, erwirbt beim neuen Arbeitgeber einen vollen Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr. Möglicherweise hat die Person aber auch im vorherigen Job schon Urlaubstage genommen. Dann hätte sie unterm Strich sogar mehr als die üblichen Urlaubstage.
Urlaubsbescheinigung bringt Klarheit
Wurde der Urlaub aber teilweise schon im alten Arbeitsverhältnis gewährt, muss der neue Arbeitgeber nicht mehr den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch gewähren. Da kommt die sogenannte Urlaubsbescheinigung ins Spiel, die Beschäftigte im Zweifel bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber einfordern müssen. Dort wird festgehalten, wie viel Urlaub bereits genommen wurde.
Übrigens: Hat man im alten Arbeitsverhältnis zu wenig Urlaub erhalten, steigt nicht automatisch der Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis. Der neue Arbeitgeber schuldet nur den vertraglich zugesagten Urlaub.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch liegt bei einer 5-Tage-Woche bei 20 Tagen im Jahr, vertraglich kann auch mehr Urlaub vereinbart werden.
Zur Person: Ulrike Kolb ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und im Berliner Anwaltsverein.
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