Mehr Flexibilität Das gilt ab 2018 im Mutterschutz

Berlin (dpa/tmn) - Vom 1. Januar 2018 an gelten neue Regeln für den Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) stammt ursprünglich aus dem Jahr 1952 und wurde seitdem kaum verändert. Dafür ändern sich mit der Neuregelung gleich mehrere Dinge.

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„Generell geht es in dem Gesetz aus meiner Sicht darum, Schwangerschaft nicht mehr als Krankheit zu sehen“, sagt Kaja Keller, Anwältin und Expertin für Arbeitsrecht. Frauen bekommen zum Beispiel mehr Einfluss darauf, ob und wie sie während der Schwangerschaft weiter arbeiten. Und gleichzeitig gibt es besseren Schutz - und zwar für mehr Frauen als zuvor.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

- Ausweitung: Ab dem 1. Januar gilt das MuSchG auch für Frauen, die bisher nicht darunter fielen. Das sind vor allem Schülerinnen und Studentinnen. „Das ist eine Art Teilschutz“, erklärt Keller. „Sie dürfen also zur Schule gehen, müssen dann aber zum Beispiel nicht an Klausuren teilnehmen.“ Bisher blieb in solchen Fällen nur die Möglichkeit der Krankschreibung.

- Einheitlichkeit: Auch für andere Frauen wird der Mutterschutzvereinheitlicht - für Beamtinnen und Soldatinnen etwa. Gar nicht geschützt sind damit nur noch Selbstständige und Geschäftsführerinnen sogenannter juristischer Personen, einer GmbH etwa, wie Keller erklärt. Und nach wie vor gilt das MuSchG nur für Schwangere beziehungsweise leibliche Mütter nach der Geburt - nicht für Mütter generell. Adoptivmütter oder Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, die ein Kind nicht austragen, fallen also nicht darunter.

- Druck und Gefahr: Jeder Arbeitgeber muss bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze in seinem Betrieb daraufhin untersuchen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrlos arbeiten können. Ob dort gerade Frauen oder Männer sitzen, spielt keine Rolle. „Das bedeutet für die Arbeitgeber teilweise erheblichen Aufwand, für den Schutz der Schwangeren ist es aber ein großer Schritt“, sagt Keller. Zudem schützt das Gesetz Mütter besser vor der Arbeit unter Druck. „Da ist aber unklar, ob damit nur Akkordarbeit oder auch andere Formen gemeint sind.“

- Nacht- und Feiertagsarbeit: Bisher durften werdende und stillende Mütter an Sonntagen, Feiertagen und nachts generell nicht arbeiten. Das ändert sich jetzt, zumindest etwas: Nach der neuen Regelung sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr erlaubt. Beides geht allerdings nur, „wenn beide Seiten, also insbesondere die Schwangere, zustimmen, der Arzt das erlaubt und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt“, wie Keller erklärt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere außerdem nicht alleine arbeiten.

Dazu kommen einige Änderungen im Mutterschutzgesetz, die bereits Mitte 2017 in Kraft getreten sind:

- Für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gibt es einen besonderen Kündigungsschutz von vier Monaten - also genau wie bei einer planmäßig verlaufenden Schwangerschaft und Geburt. Bisher galt das Gesetz in diesem Fall nicht.

- Mütter von Kindern mit Behinderung haben nach der Geburt länger Anspruch auf Mutterschutz: Sie können die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen ausdehnen.