Uneinheitlich geregelt Fast jedes Gesetz zählt Mitarbeiter anders

Freiburg (dpa/tmn) - Wie viele Mitarbeiter hat mein Arbeitgeber? Diese Frage ist nicht so leicht zu beantworten - aber möglicherweise wichtig. Denn von der Mitarbeiterzahl hängt ab, welche Rechte und Ansprüche Arbeitnehmer in ihrem Betrieb haben.

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In Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern gilt der Kündigungsschutz zum Beispiel nicht, einen generellen Teilzeitanspruch gibt es erst ab 16 Mitarbeitern und so weiter. Das Problem: Bei vielen dieser Gesetze gelten jeweils andere Regeln für die Berechnung der Mitarbeiterzahl, erklärt der Rechtsanwalt Thomas Muschiol im „Personalmagazin“ (Ausgabe 4/2018).

Im Zweifelsfall kommt es darauf an, was genau im Gesetz steht: Findet sich dort der Begriff „Arbeitnehmer“ geht es nur um Angestellte, beim Wort „Beschäftigte“ sind auch manche Selbstständige gemeint. Uneinheitlich geregelt ist auch, ob Auszubildende mitgezählt werden und wie Teilzeitkräfte eingerechnet werden - pro Kopf oder anteilig?

Einen Unterschied macht es auch, ob im Gesetz von Unternehmen oder von Betrieben die Rede ist. Denn ein Unternehmen kann aus mehreren Betrieben bestehen. Manche Regelungen sprechen auch vom Arbeitgeber. Damit ist dann unklar, welche Organisationsform genau gemeint ist. Aufklärung schafft nur der Blick in juristische Kommentare. Und im Bereich Arbeitssicherheit kommt stattdessen das Wort „Arbeitsstätte“ zum Einsatz. Auch das sollten Beschäftigte im Blick haben, wenn sie sich über ihre Rechte und Ansprüche orientieren möchten.