Job abgelehnt: Arbeitslosengeld kann gestrichen werden
Karlsruhe (dpa/tmn) - Kommt ein Arbeitsloser seinen Pflichten nicht nach, darf sein Arbeitslosengeld ganz gestrichen werden. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen: S 4 AS 1956/12 ER).
Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall bekam ein Arbeitsloser von der Arbeitsverwaltung ein Angebot, als Schreiner bei einer Personaldienstleistungsgesellschaft zu arbeiten. Im Vorstellungsgespräch bat der Mann um Bedenkzeit: Der Arbeitsplatz sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu erreichen. Außerdem habe er weitere Bewerbungen laufen. Daraufhin strich die Arbeitsverwaltung sein Arbeitslosengeld II.
Der Antrag des Mannes gegen die Absenkung des Arbeitslosengelds war erfolglos. Ohne wichtigen Grund habe der Mann das Angebot für ein Arbeitsverhältnis de facto abgelehnt, so das Gericht. Damit habe er seine Verpflichtung verletzt, sich selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Das Argument der schweren Erreichbarkeit ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. Die gesamte Anreisezeit betrage hin und zurück etwas mehr als zwei Stunden. Auch der Einwand des Mannes, er habe das Ergebnis anderer Bewerbungen abwarten wollen, rechtfertige keine andere Entscheidung. Zum einen sei er bereits lange Zeit arbeitslos und zum anderen stehe es ihm jederzeit frei, bei einem günstigeren Arbeitsangebot dieses anzunehmen und ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.